Bad Soden (bs) – Wer pflanzliche Gartenabfälle verbrennen möchte, muss sich künftig vor dem geplanten Termin eigenverantwortlich über die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe informieren. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 ist das Verbrennen von Gartenabfällen nicht zulässig. Darauf weist die Stadt Bad Soden hin. Die jeweils aktuelle Gefahrenlage kann über das entsprechende Informationsportal des Deutschen Wetterdienstes eingesehen werden. Mit der Brennanzeige verpflichten sich die Anzeigenden, das Verbrennen bei entsprechender Gefahrenlage zu unterlassen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Sobald das Wetter wieder in die Gärten lockt, fallen bei den anstehenden Arbeiten Gartenabfälle an, die entweder beim städtischen Wertstoffhof und den Grünabfallsammelstellen abgegeben oder bei größeren Mengen auch verbrannt werden dürfen. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle muss im Voraus allerdings angezeigt werden, und es gibt einige Auflagen zu beachten.
Rauchentwicklung möglichst gering halten
Grundsätzlich ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur bei trockenem Wetter zulässig, um die störende Rauchentwicklung zu minimieren. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, und das Feuer muss unter ständiger Aufsicht stehen.
Das Formular für die sogenannte Brennanzeige ist auf der Website der Stadt Bad Soden zu finden und gibt Auskunft über die Auflagen, die einzuhaltenden Mindestabstände zu Gebäuden, Verkehrswegen sowie über die erlaubten Zeiträume zum Brennen (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr und samstags von 8 bis 12 Uhr). Mit dem Einreichen der Anzeige verpflichtet sich die antragstellende Person zur Einhaltung der geforderten Auflagen und Sicherheitsvorkehrungen. Hierzu gehört auch die eigenverantwortliche Prüfung der aktuellen Waldbrandgefahrenstufe vor dem vorgesehenen Brenntermin.
Anträge im Bürgerbüro einreichen
„In Anbetracht unserer guten Öffnungszeiten nimmt in Bad Soden am Taunus das Bürgerbüro als Serviceleistung die Anzeigen entgegen“, erklärt Cornelia Räuber, Abteilungsleiterin des Bürgerbüros im Paulinenschlößchen. „Wir legen dann hier bei uns im Bürgerbüro eine Kopie ab, sodass das Ordnungsamt zum Beispiel bei Beschwerden erfragen kann, ob das Verbrennen von Abfällen angemeldet war. Das Original bekommt die antragstellende Person von uns abgestempelt und wieder ausgehändigt, als Nachweis der Anmeldung und der Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen.“