Beschluss zur Umbenennung des Stichwegs der Kurmainzer Straße liegt aus

Amtliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung zur Umbenennung des Stichwegs der Kurmainzer Straße.

I. Die Benennung von Straßen obliegt als örtliche Angelegenheit der Stadt Königstein im Taunus. Dabei umfasst das Benennungsrecht nicht nur die erstmalige Namensgebung, sondern auch die Befugnis, einen bereits vorhandenen Straßennamen abzuändern.

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2017 die Umbenennung des Stichwegs der Kurmainzer Straße in „Nassauischer Weg“ beschlossen.

In Vollzug des vorgenannten Beschlusses erlässt der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus folgende Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG):

1. Der im nachfolgenden Kartenausschnitt gekennzeichnete Stichweg der Kurmainzer Straße wird in „Nassauischer Weg“ umbenannt.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

4. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus vom 14. Dezember 2017 und die Begründung über die Straßenumbenennung können nach dieser Bekanntmachung vier Wochen im Rathaus der Stadt Königstein im Taunus, Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus, zu den allgemeinen Dienstzeiten der Verwaltung montags von 8.30 bis 12 Uhr und von 14 bis 17.45 Uhr, dienstags, mittwochs und donnerstags von 8.30 bis 12 Uhr und von 14 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.30 bis 12 Uhr im 1. Stock, Stadtplanungsamt, Zimmer 117 eingesehen werden.

II. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt und notwendig. Die Benennung von Straßen erfolgt unter anderem im Interesse der Allgemeinheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Straßennamen sollen eine eindeutige und zuverlässige Orientierung im Stadtgebiet gewährleisten, die insbesondere bei Einsätzen des Rettungsdienstes, Feuerwehr und Polizei von erheblicher Bedeutung ist.

Im Falle eines etwaigen langfristigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens könnten Missverständnisse über den Straßennamen zu Orientierungsschwierigkeiten führen, die einer schnellen und reibungslosen Auffindbarkeit von Adressaten entgegenstehen. Eine Gefahr für Leib und Leben kann nicht ausgeschlossen werden und stellt demnach eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.

Das mögliche Interesse einer/eines Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat demnach gegenüber dem öffentlichen Interesse, d. h. der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten.

III. Sonstiges: Die Grundstückseigentümer/innen der von der Umbenennung betroffenen Grundstücke sind durch ein separates Schreiben über die Umbenennung in Kenntnis gesetzt.

Die betroffenen Anwohner sind verpflichtet, die Anschrift in den Personaldokumenten und den Fahrzeugpapieren ändern zu lassen.



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