Aufgrund der §§ 71,74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. S. 14) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (GVBl. S. 66) und § 9 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.11.2013 (GVBl. S. 640) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus in ihrer Sitzung am 14.12.2017 beschlossen, die Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Stadt Königstein im Taunus mit gleichem Wortlaut wie in der seit 17.11.2011 gültigen Fassung wieder in Kraft zu setzen.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Verordnung gilt für die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen sowie deren Einrichtungen im Gebiet der Stadt Königstein im Taunus.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche von Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchgänge, Brücken, Tunnel, Passagen, Parkplätze, Tiefgaragen und Parkhäuser, Gehflächen, Straßenböschungen, Straßenbegleitgrün und Stützmauern.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
a) gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind,
b) öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Sportplätze und sonstige Sportanlagen unter freiem Himmel.
(4) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen, Schallschutzwände, Wände in Unterführungen, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen, Wertstoffbehälter, Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Bauwerken.
§ 2 Werben, Plakatieren, Beschriften und Bemalen
(1) Es ist verboten, auf oder an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und an deren Einrichtungen, Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen (z. B. Plakatsäulen, Anschlagtafeln, bereit gestellte Flächen für Graffiti) anzubringen oder anbringen zu lassen.
(2) Das Verbot gilt ferner für Plakate, Plakatständer, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, sofern sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können und sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten angebracht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf rechtmäßig errichtete Anlagen der Außenwerbung.
(4) Wer gegen die Verbote der Absätze 1 und 2 verstößt oder einen solchen Verstoß veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße den auf dem Plakat oder Anschlag aufgeführten Veranstalter.
(5) Die Stadt Königstein im Taunus kann von den Verboten der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Straßengesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Gefährdendes Verhalten
(1) Aggressives Betteln durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, das Betteln durch das Vorschicken von Kindern oder das Zurschaustellen von Tieren sowie das organisierte Betteln ist verboten.
(2) Auf Kinderspielplätzen und auf Ballspielplätzen ist es nicht erlaubt, alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen. Dieses Verbot gilt darüber hinaus täglich zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr für folgende öffentliche Grünanlagen und Plätze:
1 Kurpark (zwischen Hauptstraße, Seilerbahnweg, Burgweg und Burghain),
2 Burghain (zwischen Burgweg, Kurpark, Bahnlinie und Woogtal),
3 Woogtal (zwischen Burghain, Freibad, Grüner Weg, Ölmühlweg und Altstadt)
4 Herzog-Adolph-Anlage,
5 Hubert-Faßbender-Anlage,
6 Konrad-Adenauer-Anlage,
7 Kapuzinerplatz,
8 Pater-Werenfried-Platz.
Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Alkoholkonsums an den genannten Örtlichkeiten zulassen sowie bei besonderen Anlässen (z. B. zum Ferienbeginn) das Alkoholverbot zeitlich ausdehnen.
(3) Das Lagern oder dauerhafte Verweilen von Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist verboten.
(4) Das Wohnen, sei es auch nur vorübergehend, in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften ist im Gebiet der Stadt Königstein im Taunus außerhalb von Camping- oder sonstigen dafür ausgewiesenen Plätzen verboten. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. Von dem Verbot können Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 4 Straßenmusik
(1) Musikdarbietungen, die ausschließlich oder vorwiegend mit akustischen Instrumenten erzeugt werden, sind nur bis zu einer maximalen Dauer von 90 Minuten pro Tag an der gleichen Stelle oder im gleichen Bereich im Umkreis von 100 Metern zugelassen. Eine darüber hinausgehende Musikbeschallung, die mit elektronischen Verstärkern erzeugt wird oder diesen zeitlichen Rahmen überschreitet, bedarf einer Sondererlaubnis.
(2) Die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten bleiben unberührt.
§ 5 Nutzung und Schutz öffentlicher Anlagen
(1) Rasenflächen, Wege, Bäume und deren Wurzelbereich, Pflanzungen, Baulichkeiten, Brunnen, Weiher und Planschbecken, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke sowie sonstige ähnliche Einrichtungen in öffentlichen Anlagen (§ 1 Abs. 3) dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. Ebenfalls untersagt ist die Beschädigung, Entfernung und missbräuchliche Nutzung von Papierkörben, Aschenbechern und ähnlichen Behältnissen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 2).
(3) Jedes Verhalten, das die bestimmungsgemäße Benutzung der Grünanlagen (§ 1 Abs. 3 Buchstabe a) und ihrer Einrichtung beeinträchtigt, ist untersagt.
Insbesondere ist verboten,
a) Beete und Pflanzflächen zu betreten. Auf Rasenflächen ist Fußballspielen, Fahrradfahren sowie übermäßiges Lärmen untersagt;
b) das unbefugte Fahren, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Wohnwagen oder sonstigen Anhängern. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie für Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung der Grünanlagen dient. Das Fahrradfahren ist auf Wegen mit einer langsamen, den Umständen angepassten Geschwindigkeit gestattet, soweit es nicht ausdrücklich verboten ist;
c) Tiere zu jagen, zu fangen oder zu belästigen;
d) in den Anlagen zu nächtigen oder überdachte oder durch Außenwände begrenzte Räume (Hallen, Tempelchen, Lauben u. ä.) als Schlaf- oder Lagerplatz zu nutzen;
e) Fahrzeuge aller Art in den Anlagen zu reinigen;
f) Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen.
(4) Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, können von öffentlichen Plätzen und Anlagen verwiesen werden.
§ 6 Kinderspielplätze und Ballspielplätze
(1) Öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Ballspielplätze dürfen nur im Rahmen der jeweils festgelegten Öffnungszeiten und nur entsprechend ihrem Zweck genutzt werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nur dann von Personen genutzt werden, die älter als 14 Jahre sind, wenn diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion nachzukommen.
(3) Hunde dürfen auf Kinderspielplätze und Ballspielplätze nicht mitgenommen werden.
§ 7 Aufsicht über Tiere und Leinenzwang für Hunde
(1) Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Stadt Königstein im Taunus umherlaufen. Hunde sind in den Grünanlagen von Liegewiesen, Anpflanzungen aller Art, Weihern und Planschbecken sowie von Kinder- und Ballspielplätzen fernzuhalten.
(2) Hunde sind an der Leine zu führen:
a) bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln,
b) in folgenden Grünanlagen: Kurpark, Konrad-Adenauer-Anlage, Herzog-Adolph-Anlage und Hubert-Faßbender-Anlage.
Die Verpflichtung trifft den Tierhalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt.
(3) Die Verpflichtung zur Anleinung von Hunden gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung sowie für Diensthunde.
(4) Die Bestimmungen der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
-1- entgegen § 2 Absatz 1 auf oder an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder anderen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen anbringt oder anbringen lässt,
-2- entgegen § 2 Absatz 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen oder dergleichen anbringt oder anbringen lässt, sofern sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können und sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten angebracht werden,
-3- entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 bei einem Verstoß gegen die Verbote nach § 2 Absatz 1, 2 oder 4 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art nicht unverzüglich beseitigt,
-4- entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 bei einem Verstoß gegen die Verbote nach § 2 Absatz 1, 2 oder 4 als der auf dem Plakat oder Anschlag aufgeführte Veranstalter Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel jeder Art nicht unverzüglich beseitigt,
-5- entgegen § 3 Absatz 1 aggressiv durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen oder durch Vorschicken von Kindern, das Zurschaustellen von Tieren oder organisiert bettelt,
-6- entgegen § 3 Absatz 2 auf Kinderspielplätzen oder auf Ballspielplätzen sowie an den in § 3 Abs. 2 Ziffern 1 bis 8 genannten Örtlichkeiten und den festgesetzten Verbotszeiten alkoholische Getränke verzehrt oder anderen zum Verzehr überlässt,
-7- entgegen § 3 Absatz 3 in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz lagert oder dauerhaft verweilt,
-8- entgegen § 3 Absatz 4 in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften außerhalb von Camping- und sonstigen dafür ausgewiesenen Plätzen, sei es auch nur vorübergehend, wohnt,
-9- entgegen § 4 Absatz 1 eine Musikbeschallung ausschließlich oder vorwiegend mit elektronischen Verstärkern oder über eine Dauer von 90 Minuten pro Tag an der gleichen Stelle bzw. im gleichen Bereich im Umkreis von 100 Metern hinaus ohne Erlaubnis erzeugt,
-10- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in öffentlichen Anlagen Rasenflächen, Wege, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Baulichkeiten, Brunnen, Weiher, Planschbecken, Kinderspielplätze, deren Spielgeräte oder Spielanlagen, Ruhebänke oder sonstige ähnliche Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,
-11- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Papierkörbe, Aschenbecher oder ähnliche Behältnisse beschädigt, entfernt oder missbräuchlich nutzt,
-12- entgegen § 5 Absatz 2 Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder missbräuchlich nutzt,
-13- entgegen § 5 Absatz 3 die bestimmungsgemäße Nutzung der Grünanlagen (§ 1 Absatz 3 Buchstabe a) und ihre Einrichtungen beeinträchtigt,
-14- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a) Beete und Pflanzflächen betritt, auf Rasenflächen Fußball spielt, Fahrrad fährt oder übermäßig lärmt,
-15- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b) Satz 1 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger unbefugt fährt, abstellt oder parkt,
-16- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b) Satz 3 auf Wegen mit einer den Umständen nicht angepassten, langsamen Geschwindigkeit Fahrrad fährt oder dort Fahrrad fährt, wo es ausdrücklich verboten ist,
-17- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c) Tiere jagt, fängt oder belästigt,
-18- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe d) in den Anlagen nächtigt oder überdachte oder durch Außenwände begrenzte Räume (Hallen, Tempelchen, Lauben u. Ä.) als Schlaf- oder Lagerplatz nutzt,
-19- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe e) ein Fahrzeug in den Anlagen reinigt,
-20- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe f) Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig verändert oder wegräumt,
-21- entgegen § 5 Absatz 4 einem Verweis aus den öffentlichen Plätzen und Anlagen nicht Folge leistet,
-22- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 öffentlich zugängliche Kinderspielplätze oder Ballspielplätze außerhalb der jeweils festgestellten Zeiten oder entgegen ihrem Zweck nutzt,
-23- entgegen § 6 Absatz 2 auf Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte nutzt, obwohl er älter als 14 Jahre alt ist, ohne dabei einer Aufsichts- oder Erziehungsfunktion nachzukommen,
-24- entgegen § 6 Absatz 3 Hunde auf Kinderspielplätze oder Ballspielplätze mitnimmt,
-25- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als derjenige, der einen Hund hält oder die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt, das Tier unbeaufsichtigt im Gebiet der Stadt Königstein im Taunus umherlaufen lässt,
-26- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen Hund in einer Grünanlage nicht von Liegewiesen, Anpflanzungen aller Art, Weihern und Planschbecken sowie von Kinder- und Ballspielplätzen fernhält,
-27- entgegen § 7 Absatz 2 als derjenige, der einen Hund hält oder die tatsächliche Gewalt über einen Hund ausübt, den Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststätten, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Kurpark, in der Konrad-Adenauer-Anlage, Herzog-Adolph-Anlage oder der Hubert-Faßbender-Anlage nicht an der Leine führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Königstein im Taunus als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 9 Ausnahmegenehmigungen
(1) Von den vorstehenden Verboten können die bereits genannten Ausnahmen zugelassen werden. Weitere Ausnahmegenehmigungen können im Rahmen von Festen, Feiern und besonderen Veranstaltungen erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 31.12.2018. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Königstein im Taunus, den 18.12.2017,
Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus
Leonhard Helm, Bürgermeister