Lichtraumprofil zum Heckenrückschnitt

Königstein (kw) – Um Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Wegen in den korrekten Abmessungen zurückschneiden, hilft das sogenannte Lichtraumprofil, um dessen Beachtung gebeten wird.

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass nach Art. 28 Abs. 2 des Straßengesetzes Anpflanzungen aller Art so angelegt werden müssen, dass sie nicht in den Lichtraum der Straße und des Gehweges ragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch der Fußgänger, beeinträchtigen. Die Anlieger an den öffentlichen Straßen und Wegen, dazu zählen auch Feldwege und Gehwege, werden gebeten, Bäume und Sträucher, die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht beeinträchtigt werden.

Dabei gelten folgende Regelungen:

1. Einzuhalten sind jeweils eine Mindesthöhe von 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen, anschließend an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn.

2. Der Übergang von 4,50 m über dem Fahrbahnrand zu 4,00 m über den anschließenden 0,50 m breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen; 2,50 m über Radwegen, 2,30 m über Fußwegen.

3. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 1,80 m sein.

4. Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigungen wahrgenommen werden können.

Die Anlieger können durch rechtzeitiges Zuschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken mithelfen, Unfälle zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger ersparen.

Die Regelung des Naturschutzgesetzes, das in der Zeit von 1. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer sind im Gegenteil zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im öffentlichen Interesse liegt.

Bei Grundstückseigentümern, die ihren Pflichten nicht nachkommen, hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Pflanzen auf Kosten der Eigentümer beseitigen zu lassen.



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