Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 12.12.2018 aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634) und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) folgende Klarstellungssatzung über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, Geltungsbereich: Friedhof Mammolshain/Hardtgrundweg/Vorderstraße/Schwalbacher Straße/Kleinfeldshohl für die Gemarkung Mammolshain, Flur 5 und Flur 10, beschlossen:
§ 1
In der eingefügten Karte im Maßstab 1:1000, die Bestandteil dieser Satzung ist, ist die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB im Bereich der Gemarkung Mammolshain, Flur 5 und 10 festgelegt.
In dem besiedelten Bereich innerhalb dieser Grenzlinie richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Vorschriften des § 34 Abs. 1 – 3 des Baugesetzbuches.
§ 2
Der Beschluss wird hiermit gem. § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit Wirksamwerden der Bekanntmachung wird die o. a. Klarstellungssatzung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Sie kann im Rathaus, Fachbereich IV, Burgweg 5 in 61462 Königstein im Taunus während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
Die Dienstzeiten sind:
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
von 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr
dienstags, mittwochs, donnerstags
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag und somit dienstfreier Tag fällt.
Hinweise gem § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 215 BauGB:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Königstein im Taunus unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Königstein im Taunus, den 08.01.2019
Walter Krimmel
Erster Stadtrat