Der erste Schnee ist angekündigt – und schon seit Anfang November ist das Team des städtischen Betriebshofs bereit für den Winterdienst. Fünf Großfahrzeuge, zwei Schmalspurfahrzeuge und eine Handkolonne werden in der Kurstadt im Winterdienst eingesetzt. 125 Tonnen Salz und 40.000 Liter Salzlake sind eingelagert.
14 Mitarbeiter pro Schicht sorgen ab 5 Uhr morgens bis 22 Uhr, oder je nach Bedarf auch länger, für freie Straßen.
Allerdings gibt es für die Räumung eine klare Priorisierung: Die städtischen Hauptverkehrsstraßen sind zuerst dran.
Steffen Haas, Teamleiter im Winterdienst, sagt: „Straßen, die in die Stadt herein- und herausführen, werden zuerst geräumt.“ Das sind die Hauptstraßen und Durchgangsstraßen innerhalb der Stadt und in den Stadtteilen.
Erst danach werden Wohn- und Nebenstraßen geräumt. Je nach Wetterlage, kann es länger dauern, bis diese vom Schnee befreit werden. Haas: „Darauf müssen sich die Anliegenden einstellen und für den Weg zur Arbeit mehr Zeit und Verzögerungen einplanen.“
Am Wochenende werden ausschließlich die Hauptstraßen freigehalten, die übrigen Straßen werden dann erst wieder ab montags bedient. Der Betriebshof ist unter der Woche im Einsatz, damit der Berufsverkehr freie Straßen hat, und sorgt am Wochenende nur für die Fahrt auf den Hauptstraßen.
Für die Bundesstraßen B8 und B455 ist Hessen mobil zuständig.
Die Handkolonne des Betriebshofs priorisiert die Ausfahrten der Polizei und Feuerwehren, denn die müssen immer passierbar sein. Zusätzlich wird per Hand zum Beispiel am Kapuzinerplatz, am Kurbad und an Ampelübergängen gearbeitet.
Räumen ist auch Bürgerpflicht
Die Gehwege vor den Grundstücken müssen von den Anliegenden geräumt und gestreut werden. Ganz wichtig: Beim Räumen der Gehwege muss der Schnee an den Fahrbahnrand geschaufelt werden und nicht auf die Fahrbahn.
Als Streumaterial sind Salz in geringen Mengen, Sand und Splitt erlaubt, allerdings keine Asche.
In der Straßenreinigungssatzung auf der städtischen Homepage kann jeder nachlesen, welche Pflichten bei Schnee und Glätte Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer bzw. die Anliegenden haben.