Kronberg (pu) – Eine alltägliche Situation, wie sie jeder kennt: Ein großes unhandliches und unter Umständen sogar noch schweres Paket muss zur Post gebracht werden. Da weder eine Hilfsperson zur Hand noch der nachvollziehbare Wunsch vorhanden war, dieses Ungetüm zusätzlich noch die Stufen der Tiefgarage hochzutragen, veranlassen eine Kronbergerin dazu, ihr Fahrzeug direkt vor der Post am Berliner Platz abzustellen. Zuvor hatte sie einen Blick auf die Beschilderung geworfen und aus den dortigen Angaben geschlossen, eine Anlieferung (Lieferverkehr) könne zwischen 7 bis 11 Uhr erfolgen.
Nach erfolgreicher Abgabe des Paketes die ärgerliche Ernüchterung: An ihrem Fahrzeug war ein Hinweis des Ordnungsamtes angebracht. Die Zahlungsaufforderung lässt nicht lange auf sich warten, 30 Euro sind zu überweisen. Konsterniert fragt sie schriftlich bei der Stadt nach, legt ihre Sachlage nochmals dar, in der Hoffnung, die Ordnungshüter mögen ein Einsehen haben, schließlich ist sie nach wie vor der Ansicht korrekt gehandelt zu haben. Doch das Fachreferat „Sicherheit und Verkehr“ macht seinerseits unmissverständlich klar, die Kronbergerin habe sich auf dem als Fußgängerzone ausgewiesenen Berliner Platz durchaus einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht und richtet den Blick auf Paragraf 39 Absatz 3 der Straßenverkehrsverordnung beziehend auf das Zusatzzeichen „Lieferverkehr 7-11 h und Hotel Posthaus frei“. Dieser Hinweis gelte ausschließlich den zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes durchgeführten Transporten von Gegenständen, insbesondere Waren. Ein erlaubter „Lieferverkehr“ in einer Fußgängerzone könne daher ausschließlich von Gewerbetreibenden und mitnichten von Privatpersonen durchgeführt werden. Privatpersonen sind von Ausnahmegenehmigungen, wie sie beispielsweise bei notwendigen Handwerkereinsätzen erforderlich und üblich sind, gänzlich ausgeschlossen.