Anpassung der Corona-Verordnung: Drei Quadratmeter pro Person

Kronberg. – Das Corona-Kabinett im hessischen Landtag hat mit der 15. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus weitere Lockerungen der Einschränkungen beschlossen. Die neuen Bestimmungen gelten seit Montag, 6. Juli.

Die Anpassungen betreffen vor allem den Bereich der Kontakt- und Betriebsbeschränkungen bei Veranstaltungen wie Messen oder Konzerten, in Theatern oder Kinos.

Hier wurde die 5m²-Regel für Sitzplätze und die 10m²-Regel für Stehplätze aufgehoben. Grundsätzlich gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern weiter eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person 3m² Quadratmeter zur Verfügung stehen. Davon kann beispielsweise in Theatern und Kinos abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsieht. Auch der Besuch von Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen ist unter Einhaltung der 3m²-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich.

Weiterhin gilt, dass zwei Hausstände beziehungsweise maximal zehn Personen sich gemeinsam ohne Mindestabstand bei Veranstaltungen und im öffentlichen Raum aufhalten können.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen Zuschauerplätze eingenommen werden, sollen die Sitzplätze personalisiert vergeben werden, um eine Rückverfolgung im Fall einer Infektion zu ermöglichen. Das gilt nicht für Tischgesellschaften.

Vereins- und Versammlungsräume können wieder genutzt werden. Auch in Umkleidekabinen entfällt die 5m²-Regel. Stattdessen gelten die allgemeinen Abstandsvorgaben von 1,5 Metern.

Das Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich wieder erlaubt.

Veranstaltungen mit mehr als 250 Besucherinnen und Besuchern müssen weiterhin vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt werden. Öffentliche Tanzveranstaltungen bleiben verboten.

Anpassungen ab 15. Juli

Besuche in Rehakliniken sind uneingeschränkt möglich. In Krankenhäusern darf der Patient oder die Patientin in den ersten 6 Tagen insgesamt zwei Besuche empfangen. Pro Besuch dürfen maximal zwei Personen kommen. Ab dem 7. Tag darf täglich Besuch von maximal zwei Personen empfangen werden.

Behinderteneinrichtungen dürfen von allen Bürgerinnen und Bürgern betreten werden, sofern sie gesund sind und keinen Kontakt zu COVID-Patienten hatten.



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