Kronberg (kb) – Die städtische Ordnungsbehörde weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass alle Grundstücksbesitzer und -eigentümer verpflichtet sind, Hecken, Büsche und Bäume so weit zurückzuschneiden, dass die Benutzung von Straßen, Plätzen und Gehwegen ohne Beeinträchtigungen möglich ist. Ferner müssen die Verkehrszeichen und sonstige Schilder uneingeschränkt sichtbar sein. Auch müssen die Straßenleuchten ungehindert die Bürgersteige und Fahrbahnen ausleuchten können. Dies gilt ferner für Feldgemarkungen und die dazugehörigen Feldwege. Auch hier sind die jeweiligen Eigentümer der Grundstücksparzellen verantwortlich.
Die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich aus dem Hessischen Straßengesetz und aus der städtischen Straßenreinigungssatzung. Straßen und Bürgersteige sind in ihrer gesamten Breite von überhängenden Ästen und Zweigen und Ähnlichem freizuhalten. Ferner muss bei Bürgersteigen eine lichte Höhe von 2,50 Metern, bei Fahrbahnen und Feldwegen eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Metern gewährleistet sein.
Verstöße gegen die geltenden städtischen Satzungen und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden. Die Kosten für eine Ersatzvornahme durch die Stadtverwaltung, beispielsweise beim Rückschnitt von Hecken und Bäumen, hat der jeweilige Grundstücksbesitzer zu tragen.