Ferienjobs und Finanzamt: Corona ändert auch hier einiges

Berlin (kw) – Nach dem Ende des Lockdown nutzen wieder viele Schüler und Studenten die Ferien, um sich etwas dazuzuverdienen. Nicht allen bisherigen Taschengeldempfängern ist dabei bewusst, dass sie damit auch in den Fokus der Finanzämter treten. Daher hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. einige Tipps zusammengestellt:

Kurzfristige Beschäftigung

„Arbeiten Schüler oder Studenten lediglich in den Schul- bzw. Semesterferien, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Exakte Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass entweder verteilt übers Jahr nicht mehr als 70 Tage gearbeitet wird oder der Job auf drei Monate befristet ist. Aufgrund der Corona-Pandemie sind diese Zeitgrenzen übergangsweise neu geregelt worden und zwar gelten für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Oktober 2020 fünf Monate oder 115 Arbeitstage. „Der Verdienst bleibt dann unabhängig von der Höhe und unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl sozialversicherungsfrei auch für den Arbeitgeber“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. „Lohnsteuer führt er entweder pauschal mit 25 Prozent ab oder aber die ganz normale Lohnsteuer, die sich der Schüler bzw. Student über die Einkommensteuererklärung 2020 regelmäßig erstatten lassen kann.“ Bei Ledigen fällt bis zu einem Monatsverdienst von rund 1.090 Euro noch keine Lohnsteuer an.

Geringfügige Beschäftigung

Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über, also auch außerhalb der Ferien, arbeiten wollen oder müssen und die monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, werden regelmäßig vom Arbeitgeber in der Minijobzentrale angemeldet. Für den Minijob fallen keine Beiträge für Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung an. Sie können sich mit einem schriftlichen Antrag auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen oder erwerben bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung. Dafür müssen sie eine Reduzierung des Nettolohns um 3,6 Prozent in Kauf nehmen. Sie können auch weiterhin über die Eltern krankenversichert sein, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.

Aufpassen müssen Schüler und Studenten, dass die jährliche Verdienstobergrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird, zum Beispiel wegen Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) oder bei mehreren Minijobs. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei der regulären Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge für das gesamte Jahr – auch im Nachhinein – zu entrichten.

Werkstudent (mit Steuerkarte)

Liegt weder ein kurzfristiges noch geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, können sich Studenten als Werkstudent anstellen lassen.

Während des Semesters ist die Arbeitszeit dann auf 20 Stunden pro Woche begrenzt, in den Semesterferien gilt diese zeitliche Begrenzung nicht. Dann müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Student Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, während die übrigen Sozialabgaben für die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Bleibt der monatliche Verdienst unter 538,33 Euro, können auch Werkstudenten unter 25 Jahren familienversichert bleiben.

Sofern monatlich Einkommensteuer einbehalten wurde, lohnt sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr, die regelmäßig zu einer Erstattung führt.



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