Lebensmittel-Belehrungen des Gesundheitsamts finden wieder statt

Hochtaunuskreis – Aufgrund der aktuell niedrigen Inzidenz hat das Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises die Lebensmittel-Belehrungen nach §43 IfSG beginnend mit dem 15.06.2021 wiederaufgenommen. Die Infektionsschutz-Belehrung wurde aufgrund der Pandemie ausgesetzt. Die Teilnehmerzahl ist auf zehn Personen begrenzt und die Belehrenden melden sich telefonisch über den BürgerInfoService (BIS) zu den Terminen, Dienstag 8.30 und 14 Uhr an. Die Belehrungen finden durch einen Hygieneinspektor in den Räumlichkeiten des Landratsamtes Bad Homburg in der Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 statt. Für die organischen Maßnahmen (Gebührenzahlung, Identitätsprüfung) ist es erforderlich, dass sich die Teilnehmer 30 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim BürgerInfoService (BIS) vor Haus 3, Erdgeschoss, einfinden. Eine Terminvereinbarung bzw. eine -absage ist zwingend erforderlich. Einen Termin erhalten Sie unter 06172-999-0. Bei der Terminvergabe wird darauf hingewiesen, dass ein medizinischer Mund- und Nasenschutz mitzubringen ist und die Anschrift sowie die Telefonnummer zur Nachverfolgung erfasst werden müssen. Die Daten werden für vier Wochen gespeichert.

Gemäß dem Infektionsschutzgesetz benötigen alle Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich, beispielsweise in der Gastronomie oder im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe, ausüben, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Teilnehmende erhalten vom Hochtaunuskreis ein Nachweisheft, welches die Erst- und Folgebelehrungen dokumentiert und darüber hinaus einschlägige gesetzliche Regelungen und Informationen enthält. Die Belehrung ist jährlich zu wiederholen. Personen, die schon länger im Geschäft sind und bisher jährlich die Einzelnachweise gesammelt haben, können nun ebenfalls das Nachweisheft nachfragen und die bereits vorhandenen Einzelnachweise eintragen lassen.

Der Arbeitgeber hat das Nachweisheft des Gesundheitsamtes und die Aufzeichnung über die Belehrung aufzubewahren und auf Verlangen der Lebensmittelkontrollbehörde und anderer zuständiger Behörden zur Einsicht vorzulegen.



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