Anlieger sind zum Schneeräumen verpflichtet

Schwalbach (sn). Ein plötzlicher Wintereinbruch wie in dieser Woche bringt nicht nur Schnee und Eis – es hagelt auch Beschwerden beim Ordnungsamt. Oft weisen die Bürger dann darauf hin, dass in ihrer Nachbarschaft der Pflicht, den Gehweg zu räumen, nicht nachgekommen wird. Doch in diesem Winter soll alles besser werden – dazu einige Informationen.

Nach den geltenden Regelungen der Satzung zur Straßenreinigung (unter Abschnitt III „Winterdienst“), sind Geh- und Überwege in einer solchen Breite von Schnee freizuhalten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Der Schnee soll nicht an den Straßenrand geschoben, sondern möglichst auf privaten Grundstücksflächen abgelagert werden. Abstumpfende Materialien wie Sand oder Split sind für kleinere Flächen (wie Gehwege) dem Streusalz vorzuziehen.

Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Anlieger beider Straßenseiten jährlich abwechselnd zum Schneeräumen verpflichtet. In geraden Jahren, also noch bis Ende diesen Jahres, müssen die Anlieger, die direkt am Gehweg wohnen, zu Schneeschieber und Besen greifen. In ungeraden Jahren, also ab 1. Januar 2021, sind die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite für die sichere Begehbarkeit zuständig.

Übrigens: Auch an das eigene Grundstück angrenzende, reine Fußwege müssen von den Anliegern von Schnee und Eis befreit werden. Wer sich hierzu genauer informieren möchte, findet die städtische Satzung zur Straßenreinigung auch im Internet-Auftritt der Stadt unter www.schwalbach.de, im „grünen Kapitel“ Rathaus & Bürgerservice. Satzungen werden als örtliches Recht von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.



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