Fortführung der Fahrradschutzstreifen

Schwalbach (sbw). Als zusätzliche Schutzmaßnahme für Radfahrer wurden die in den unteren Bereichen von Ost- und Westring bereits bestehenden Fahrradschutzstreifen nun auch in den oberen Bereichen eingerichtet. Da die Verkehrssituation dort nur einen einseitigen Streifen zulässt, hat man sich jeweils für die „Bergauffahrt“ entschieden, sind die Radfahrer dann zumeist doch wesentlich langsamer als die Fahrzeuge. Die Schutzstreifen enden somit am höchstgelegenen Punkt, auf Höhe der Fußgängerbrücke an der Schlesienstraße. Fahrradfahrer, die an dieser Stelle dem Ring weiter folgen, bleiben auf der rechten Fahrbahnseite, radeln nun bald bergab und ohne Schutzstreifen.

Die mit einer weißen, unterbrochenen Linie und einem weißen Fahrrad-Piktogramm gekennzeichneten Fahrradschutzstreifen sind keine Sonderwege, sondern Bestandteil der Fahrbahn. Das unterscheidet sie maßgeblich von ausgewiesenen Radfahrstreifen, die an einer durchgezogenen weißen Linie (Fahrbahnbegrenzung) und dem blauen Verkehrszeichen „Radweg“ zu erkennen sind. Das Befahren des Schutzstreifens in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist unzulässig. Ebenfalls dürfen dort Radfahrer nicht nebeneinander fahren und für eine Nutzung durch Rollstuhlfahrer sowie Fußgänger sind diese Fahrradschutzstreifen nicht vorgesehen. Die Nichtbenutzung, aber vor allem auch die zweckfremde Benutzung des Fahrradschutzstreifens, ist für alle Verkehrsteilnehmer nicht nur gefährlich, sondern stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit dar. Der auch als Angebotsstreifen bezeichnete Schutzstreifen für Radfahrer findet seine Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrsordnung (Anlage 3 zum § 42 Abs. 2 StVO).

Ist am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die unterbrochene Markierung bei Bedarf überfahren. Hierbei muss natürlich eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen sein. Das kurzzeitige Halten und Parken ist nicht gestattet. Der Schutzstreifen kann allerdings überfahren werden, wenn in Parkbuchten, Einfahrten oder Straßen abgebogen wird.

Grundsätzlich gibt es für Fahrradschutzstreifen keine Benutzungspflicht. Da sich allerdings das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO auch an Radfahrer richtet, ergibt sich eine solche aber indirekt.

Die ordnungsgemäße Benutzung von Fahrradschutzstreifen hilft Unfälle zu vermeiden und dient damit der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Gleiches gilt für die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 Stundenkilometer an Ost- und Westring, auf die an dieser Stelle nochmals hingewiesen wird.

Zusätzliche Fahrradschutzstreifen gibt es jetzt auch in den oberen Bereichen des Ost- und Westrings. Foto: Stadt Schwalbach



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