Leserbrief

“Der Radweg ist rechtswidrig”

Zur Diskussion um den geplanten Radweg oberhalb der Bahnlinie erreichte die Redaktion der nachfolgenden Leserbrief. Leserbriefe geben ausschließlich die Meinung ihrer Verfasser wieder. Die Redaktion behält sich Kürzungen vor. Wenn auch Sie einen Leserbrief veröffentlichen möchten, senden Sie ihn unter Angabe Ihrer vollständigen Adresse und einer Rückruf-Telefonnummer (beides nicht zur Veröffentlichung) an redaktion-sua[at]hochtaunus[dot]de .

Die beiden letzten Leserbriefe in Sachen Rad- und Fußweg zeigen, dass der Sachverhalt und die Rechtslage nicht berücksichtigt wurden. Der geplante Rad- und Fußweg scheitert bereits an der Notwendigkeit eines weiteren Rad- und Fußwegs, da es auf der anderen Seite der Bahnlinie und im Park zwei vorhandene Rad- und Fußwege gibt. Gem. §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sorgfältig umzugehen. Vor der Aufstellung eines Bebauungsplans muss die Notwendigkeit, Erforderlichkeit eines Bebauungsplans geprüft werden. Die Gemeinde darf daher nicht willkürlich Bebauungspläne ohne jeglichen Bedarf aufstellen.

Ziel eines Bebauungsplans für einen Rad- und Fußweg muss es sein, die Verbesserung der Infrastruktur für den nicht motorisierten Individualverkehr sicherer zu machen und zu verbessern. Wo es jedoch keinen Bedarf für einen weiteren Rad- und Fußweg gibt, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Es gibt nicht nur die zwei sich in unmittelbarer Nähe befindlichen vorhandenen Wege, sondern fünf weitere Möglichkeiten Sulzbach mit dem Rad- oder zu Fuß zu queren. Entgegen dem geplanten Rad und Fußweg, der an sehr stark befahrenen Straßen endet/beginnt, führen die beiden vorhandenen Wege in verkehrsberuhigte Wohngebiete, die keine Gefahr für die Radfahrer darstellen. Die Bahnstraße kann durch Ampel gefahrlos überquert werden.

Die beiden vorhandenen Wege werden sehr wenig genutzt, so dass es nicht den geringsten Bedarf für einen weiteren Rad- und Fußweg gibt, der keine Anbindung an andere Rad- und Fußwege hat. Die Gemeinde hat es versäumt, einen Bedarf für einen weiteren Rad- und Fußweg durch Feststellung der tatsächlichen Nutzung der beiden vorhandenen Wege zu ermitteln. Es wurde einfach drauflos geplant. Die Gemeinde hat sich mit den Einsprüchen der Bürger überhaupt nicht befasst. Es wurde wieder einmal für viel Geld ein externer Dienstleister mit der Erfassung der Einsprüche beauftragt – was noch zulässig ist – dieser hat dann aber die Entscheidung vorgegeben, was eindeutig unzulässig ist, weil den Gemeindevertretern die eigenen Entscheidung abgenommen wurde, was unzulässig ist. In dieser Gemeinde passieren schon seltsame Dinge.

So viel zum Sachverhalt. Die Planung stellt mangels Erforderlichkeit eine Veruntreuung/Verschwendung von Steuergeldern dar. Zudem hat die Gemeinde über die tatsächlichen Kosten der Planung falsch informiert. Die Kosten sind durch Auflagen deutlich höher als angenommen. In Zeiten der Insolvenzwellen, Arbeitsplatzabbau von top-bezahlten Arbeitsplätzen in Deutschland, Rückgang der Einnahmen bei gleichzeitiger Kostenexplosion ist nicht der geringste Raum für unnütze Ausgaben!

Dass erheblich durch die erforderliche Rodung, Beleuchtung, Asphaltierung in die Fauna und Flora eingegriffen wird, ist eine Tatsache.

Durch die Asphaltierung steigt die Umgebungstemperatur der anliegenden Häuser um bis zu drei Grad. 15.000 Hitzetote in diesem Jahr in Deutschland sind wahrlich genug. Wer in den letzten Wochen durch Europa gereist ist, hat die Ernteausfälle mit Existenzbedrohung live erleben können. Es ist schon paradox, dass die Gemeinde Mittel für die Entfernung von asphaltierten Flächen vergibt und auf der anderen Seite ca. 2.300 Quadratmeter versiegelt. Das Regenwasser, das dringend für die Grundwasserbildung erforderlich ist, wird in den Kanal eingeleitet.

Es geht bei dem Normenkontrollverfahren eben nicht nur um die Rechte der unmittelbar betroffenen Anwohner, sondern um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme insgesamt. Eine vernünftige Gemeinde hätte den Bebauungsplan nicht aufgestellt.

Entgegen der Meinung des Herrn Schlosser schafft die Gemeinde durch eine Umsetzung der Planung auch keinen endgültigen Zustand. Wird dem Normenkontrollverfahren stattgegeben, dann muss die Gemeinde den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Da haftet die Gemeinde dann für die Kosten. Zudem besteht die Möglichkeit durch eine einstweilige Anordnung eine Tätigkeit der Gemeinde vor der Entscheidung des VGH die Tätigkeit der Gemeinde zu untersagen.

Friedhelm Hübers, Sulzbach

Anmerkung der Redaktion: Der Verfasser des Leserbriefs ist Rechtsanwalt und hat selbst die Normenkontrollklage wegen des geplanten Radwegs gegen die Gemeinde Sulzbach angestrengt.



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