Der E-Scooter ist in der Fußgängerzone verboten

Bad Homburg (hw). Seit Kurzem erst sind sogenannte E-Scooter in Deutschland erlaubt, und schon gibt es die ersten Meldungen über Unfälle und Verletzte. Das nimmt die Stadt zum Anlass, noch einmal auf die geltenden Bestimmungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) hinzuweisen.

Für E-Scooter gelten unter anderem folgende technische Voraussetzungen: Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer pro Stunde, maximal 500 Watt Nenndauerleistung, Höchstgewicht bei 55 Kilogramm, zwei voneinander unabhängige Bremsen, „Fahrrad“-Klingel, zugelassene Lichtanlage und seitliche Reflektoren, Lenk- oder Haltestange. „Hoverboards“ und E-Skateboards sind von der eKFV nicht erfasst.

Legale Fahrzeuge müssen laut eKFV eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) besitzen, auch eine Einzelbetriebserlaubnis für ein Fahrzeug ist möglich. Die Scooter brauchen eine Fahrzeugidentifizierungsnummer nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung und ein Fabrikschild mit folgendem Aufdruck: Elektrokleinstfahrzeug, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Genehmigungsnummer der ABE beziehungsweise der Einzelbetriebserlaubnis.

E-Scooter dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf baulich angelegten Radwegen oder gemeinsamen Geh- und Radwegen und sonstigen für den Radverkehr freigegeben Flächen (zum Beispiel Fahrradstraßen, verkehrsberuhigte Zonen) genutzt werden, ansonsten jedoch nur auf der Straße. Somit ist die Nutzung der Fußgängerzone für E-Scooter verboten. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen E-Scooter nur auf baulich angelegten Radwegen oder gemeinsamen Geh- und Radwege, ansonsten nur auf der Straße zum Einsatz kommen. Damit sind E-Kleinstfahrzeuge faktisch Fahrrädern gleichgestellt. Sie unterliegen allerdings einer Versicherungspflicht und Kennzeichenpflicht.

Das Mindestalter für das Fahren eines E-Scooters ist 14 Jahre, ein Führerschein ist nicht erforderlich. Es besteht keine Helm-pflicht, das Tragen eines Helms wird allerdings von Experten empfohlen. Angesichts der Unfälle, von denen aktuell in der Presse zu lesen ist, bittet auch die zuständige Dezernentin Lucia Lewalter-Schoor dringend darum, dass die Nutzer der Roller einen Helm tragen. Die kleinen Flitzer beschleunigen sehr schnell auf 20 Stundenkilometer, und wer bei dieser Geschwindigkeit unglücklich fällt, riskiert mehr als nur eine Gehirnerschütterung, so die Verkehrsdezernentin. Richtungsänderungen sind rechtzeitig anzuzeigen, das Befördern von Personen oder der Betrieb eines Anhängers sind verboten. Das Mitführen von E-Scootern im öffentlichen Nahverkehr wird durch die Verkehrsbetriebe geregelt.

Die Stadtpolizei kontrolliert die Nutzung von E-Scootern in der Fußgängerzone oder in Parks. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Geldbußen zwischen 15 und 70 Euro bestraft. So wird das Fahren ohne Betriebserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum mit 70 Euro bestraft, wer mit seinem Scooter durch die Fußgängerzone fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 15 bis 30 Euro rechnen. „Hier geht Sicherheit vor, und die Menschen müssen in der Fußgängerzone in Ruhe bummeln können, ohne zu riskieren, angefahren zu werden“, sagt Lucia Lewalter-Schoor. Grundsätzlich ist die Stadtpolizei dazu verpflichtet, schriftlich zu verwarnen, da die Ordnungswidrigkeiten im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog aufgenommen sind.



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