Wie funktionieren Bürgerbegehren und Bürgerentscheid?

Mit einem
Bürgerbegehren
können die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Allerdings müssen für ein Bürgerbegehren einige formelle Bedingungen erfüllt werden:

Die zu entscheidende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Falls sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, empfiehlt es sich dringend, in der Fragestellung hierauf Bezug zu nehmen.

Es müssen mindestens 10 % der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner mit ihrer Unterschrift unterstützen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Einwohnerinnen und Einwohner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Eine Vertrauensperson oder bis zu drei Vertrauenspersonen müssen genannt werden, die als Vermittler zwischen Gemeindevorstand und Bevölkerung fungieren.

Um sicher feststellen zu können, dass die Unterzeichner auch tatsächlich den Antrag auf Durchführung des Plebiszits unterstützen, müssen sich ihre Unterschriften auf derselben Urkunde wie die Fragestellung, die Begründung, der Kostendeckungsvorschlag und die Angabe der Vertrauenspersonen befinden. Ausreichend ist eine Unterschriftentabelle auf der Rückseite der Urkunde.

Richtet sich das Begehren – was in der Praxis häufig vorkommt – gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, ist es innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Gemeindevorstand schriftlich einzureichen.

Hat die Gemeindevertretung als zuständige Stelle über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens positiv entschieden, ist der Bürgerentscheid unverzüglich – frühestens nach 3 und spätestens nach 6 Monaten – durchzuführen. Die Gemeindevertretung bestimmt den Abstimmungssonntag. Der Bürgerentscheid entfällt (nur), wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Der
Bürgerentscheid
ist eine kommunale Abstimmung mit der Besonderheit, dass durch eine von den Initiatoren eines Bürger- oder Vertreterbegehrens formulierte Frage über eine wichtige kommunale Angelegenheit abgestimmt wird. Die von der Bürgerschaft zu entscheidende Frage muss so gestellt sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Es entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, die allerdings in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern mindestens 25% der Stimmberechtigten ausmachen muss.

Wird das erforderliche Quorum weder von den „Ja“- noch von den „Nein“-Stimmen erreicht, muss die Gemeindevertretung die Angelegenheit nochmals beraten und entscheiden. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Qualität eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung, der frühestens nach drei Jahren von der Gemeindevertretung wieder abgeändert werden kann.

Der Tag des Bürgerentscheids wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Im Übrigen wird der Bürgerentscheid nach den Grundsätzen der allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt.

Ein Bürgerentscheid kann auf Antrag der Bürgerinnen und Bürger (Bürgerbegehren) oder durch Beschluss einer Gemeindevertretung (Vertreterbegehren) durchgeführt werden.

Ob es nun um die Frage geht, einen Golfplatz zu errichten, um die städtische Stromversorgung oder darum, ein kommunales Schwimmbad zu erhalten, alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde können durch Bürgerentscheid entschieden werden. Die Hessische Gemeindeordnung nennt einige Bereiche, über die ein Bürgerentscheid nicht stattfinden darf. Bürgerinnen und Bürger können z. B. nicht abstimmen über Angelegenheiten, für die der Gemeindevorstand (Magistrat) oder der Bürgermeister zuständig sind. Dazu zählen z. B. Fragen der inneren Verwaltung und Personalangelegenheiten. Entscheidungen über gemeindliche Tarife und Gebühren sowie den Haushalt sind ebenso ausgeschlossen wie Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.



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