Hochtaunuskreis (red) – Mit der Unterschrift unter eine Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen haben der Kreisfeuerwehrverband Hochtaunus und das Jugendamt des Hochtaunuskreises die Arbeit mit Kindern unter besondere Auflagen gestellt und damit eine Vorgabe des Bundeskinderschutzgesetzes umgesetzt. „Kinder bedürfen unserer besonderen Fürsorge. Daher wollen wir sie bestmöglich vor Gewalt, gerade auch sexueller, schützen. Mit der Vereinbarung verpflichtet sich der Kreisfeuerwehrverband, nur so genannte persönlich geeignete Personen in der Kinder- und Jugendarbeit einzusetzen. Ich freue mich, dass die Feuerwehren mit gutem Beispiel vorangehen“, erklärt Kreisbeigeordnete Katrin Hechler.
Die Vereinbarung regelt, dass von Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, erweiterte Führungszeugnisse eingeholt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Vorstrafen vorliegen. Zudem ist der Vereinbarung eine Liste sämtlicher Ansprechpartner des Jugendamtes angehängt, die auch schon beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kontaktiert werden können und vertraulich Hilfestellung leisten.
„In unseren Kinder- und Jugendfeuerwehren wird hervorragende, hochqualifizierte Arbeit geleistetet. Eine Aufgabe, die zweifelsohne viel Freude bringt, aber auch ein hohes Maß an Verantwortung erfordert. Deshalb sind wir mit der Unterzeichnung der Vereinbarung gerne beispielgebend für andere Institutionen, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind“, so der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes Hochtaunus, Norbert Fischer.
Aus diesem Grund hat sich der Kreisfeuerwehrverband gemeinsam mit dem Kreis-brandinspektor Carsten Lauer und Kreisjugendfeuerwehrwart Guido Schlottmann in den vergangenen Wochen mit dem Jugendamt des Hochtaunuskreises zusammengesetzt und eine Mustervereinbarung für alle Städte und Gemeinden als Träger ihrer Feuerwehren erstellt. Diese wurde bereits im Verbandsausschuss an die Stadt- und Gemeindebrandinspektoren verteilt. Damit sind die Feuerwehren des Hochtaunuskreises auch die ersten Organisationen, die die gesetzlich geforderten Bestimmungen sowie das Thema erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse für die Verantwortlichen im Bereich Kinder- und Jugendarbeit zum Thema Kindeswohlgefährdung in Gänze umsetzen.
Anlässlich der Ratifizierung der Vereinbarung dankten Fischer, Lauer und Schlottmann dem Jugendamt des Hochtaunuskreises und dessen Leiter Heinz Rahn für die gute Zusammenarbeit. Der juristische Hintergrund betrifft freilich auch viele andere kommunale Institutionen, Vereine und Verbände, die künftig sicherstellen müssen, dass in den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit nur persönlich geeignete Personen im Sinne des § 72 a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) tätig sind:
In § 8 a des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGBIII) ist ein eigener Artikel eingeführt worden, der sich mit dem Schutzauftrag bei der Kindeswohlgefährdung beschäftigt. Die Absicht dieses Artikels ist es, Kinder noch besser vor Missbrauch, Vernachlässigung oder anderer Gefährdung ihres Wohls zu schützen. Diesen Auftrag hat das neue Bundeskinderschutzgesetz aufgegriffen, das im Januar 2012 in Kraft trat.