Der Hochtaunuskreis rät: In der Corona-Krise rechtzeitig mögliche Wohngeldansprüche prüfen lassen

Bad Homburg (kw) – Viele Haushalte im Landkreis sind durch die Corona-Krise von Kurzarbeit oder Einnahmeausfällen aus selbstständiger Arbeit betroffen. Häufig wird dadurch das Geld für die Miete knapp. Wer unter ein bestimmtes monatliches Nettoeinkommen fällt, hat Anspruch auf Wohngeld. „Viele Mieter haben aufgrund der wirtschaftlichen Einschränkungen im Rahmen der Corona-Krise zurzeit Schwierigkeiten, ihre Wohnung zu bezahlen. Ihnen ist gar nicht bewusst, dass der Staat Menschen mit niedrigen Einkommen hilft, weiterhin ihre Miete zu zahlen“, erklärte Kathrin Hechler.

Gleiches gelte für selbstnutzende Eigentümer, die beispielsweise Kredite bedienen müssen oder sonstige immobilienbezogene Aufwendungen haben. Hier helfe der Staat mit einem Lastenzuschuss. „Bei finanziellen Notlagen wie zum Beispiel gänzlichen Einnahmeausfällen sind die betroffenen Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich an das zuständige Jobcenter zu verweisen.“

Die Miethöchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und den jeweiligen Mietstufen der Städte und Gemeinden. Ein Beispiel für die Mietstufe IV (Glashütten, Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Schmitten, Usingen, Wehrheim, Weilrod) ergibt 478 Euro, wenn die „Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder“ nur eines beträgt, bei deren vier steigt der Höchstbetrag auf 803 Euro.

Die anderen Werte der Mietstufen der Städte und Gemeinden im Hochtaunuskreis (außer Bad Homburg) sind bei der Wohngeldbehörde zu erfragen. Die Einkommensgrenzen richten sich ebenfalls nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und den Mietstufen der Städte und Gemeinden. Das Beispiel für Mietstufe IV besagt, dass die Grenze des monatlichen Einkommens 1.061 Euro beträgt, wenn die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nur eines ist, bei vier Personen steigt sie auf 2.297 Euro.

Die angegebenen Einkommensbeträge werden nur bei Mieten, die so hoch oder höher sind wie die Miethöchstbeträge, wirksam. Bei niedrigeren Mieten sind die Einkommensgrenzen niedriger. Bei der Einkommensberechnung im Wohngeldrecht wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Bürger*innen des Hochtaunuskreises, die ihren Anspruch prüfen lassen wollen, wenden sich telefonisch oder per E-Mail an die Wohngeldbehörde. Alle Anträge sollen trotz der zu erwartenden hohen Anzahl in einem effizienten und schnellen Verfahren bearbeitet werden. Auch formlose Antragstellungen per E-Mail oder Telefon sind zur Fristwahrung in Bezug auf die Festsetzung des jeweiligen Bewilligungszeitraumes zulässig.

Aufgrund des Infektionsrisikos finden Auskünfte zum Wohngeldantrag derzeit nur telefonisch statt. Die Wohngeldstelle ist montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr unter (06172) 999-0 telefonisch erreichbar.

Auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind auch sogenannte Wohngeldrechner hinterlegt. Mit deren Hilfe lässt sich im Vorfeld unverbindlich kalkulieren, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht.



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