Straßenbeitragssatzung Talstraße
Die Stadt Königstein plant in der aktuellen Gremienrunde, die Straßenbeitragssatzung zum 1.10.2025 zu ändern. Für reine Anliegerstraßen soll demnach bei grundhaften Sanierungen der Anwohneranteil auf 75 Prozent ansteigen. Dies soll nicht nur für die Anwohner in der Graf-Stolberg-Straße und alle kommenden Sanierungen gelten (die KöWo berichtete), sondern auch für die Anwohner in der Talstraße, die zwar fertig, aber noch nicht abgerechnet ist. Der Magistrat hat diesen Beschluss nach Aussage von Bürgermeisterin Beatrice Schenk-Motzko nach Konsultation des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und juristischer Beratung einstimmig getroffen, da die bisherige Satzung gegen das kommunale Abgaberecht verstoße (d. Red.).
Am heutigen Abend (11. September, 19 Uhr)soll die Stadtverordnetenversammlung über die Beschlussvorlage befinden, der im Haupt- und Finanzausschuss bereits zugestimmt wurde. 19 Anwohner der Talstraße, vertreten durch Markus Breitbarth, wollen sich gegen die „66% nachträgliche Erhöhung der Straßenanliegerkosten“ wehren und haben am Dienstag Bürgermeisterin Schenk-Motzko ein Schreiben zugestellt, das wir hier unverändert als Leserbrief abdrucken:
Als Anwohner der Talstraße reagieren wir hiermit auf Ihr Schreiben vom 28.8.2025, bei uns eingegangen am 3.9.2025 wie folgt:
In Ihrem Schreiben informieren Sie uns, dass die Straßenbaumaßnahme bisher nicht abgeschlossen ist und daher nicht abgerechnet werden kann und deswegen unter die neue noch zu beschließende Beitragssatzung fallen soll. Bis zu diesem Zeitpunkt war Beschlusslage, dass wir in jedem Fall bei neuen Satzungen ausgenommen sind und die alte Satzung für uns gilt (Beschlüsse der Stadtverordneten vom 19.12.2024 sowie Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 6.2.25).
Unser Kenntnisstand ist, dass
• die Endabnahme und mängelfreie Übergabe an die Stadt Königstein bereits nach einer Begehung mit den Verantwortlichen der Stadt Königstein in der ersten Aprilwoche 2025 und mit einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll erfolgte;
• die üblichen Gewährleistungsbedingungen gelten und nach diesen anfallende Nachbesserungen zu behandeln sind; Nachbesserungen verändern daher nicht den Termin der Fertigstellung, die protokolliert ist;
• die Fa. Feickert nach dieser mängelfreien Übergabe mit baurechtlicher Freigabe und Prüfung durch das beauftragte Ingenieurbüro bereits im April verpflichtet war, die Schlussrechnung zu stellen – dies jedoch auf Wunsch der Stadt Königstein auf Sep/Okt verschoben wurde,
• es direkt im Anschluss an die Protokollierung eine Fertigstellungsfeststellung gemäß § 5 der geltenden Satzung durch den Magistrat hätte geben müssen, diese aber dadurch ersetzt wurde, dass uns die Fa. Feickert nach der Begehung und Protokollierung mit der Stadt, wir vermuten mit Zustimmung der beteiligten Vertreter der Stadt, über die Abnahme und auch über die uneingeschränkte Freigabe der Straße für den Verkehr offiziell informiert hat. Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung sind im Übrigen keine beitragsfähigen Maßnahmen;
• andere Kriterien für den Abschluss der Maßnahme wie von Ihnen angedeutet, z. B. die endgültige Rechnungslegung, die sich für die Anwohner auch gar nicht konkret fassen ließen, nicht in der Satzung vorgesehen sind.
Wir sehen hier eine Verzögerung von 5-6 Monaten, in denen die Fa. Feickert mit diesem Geld hätte arbeiten können und wir als Anwohner Klarheit und Transparenz gehabt hätten. Für uns stellt sich die Frage, warum es eine Verzögerung bis mindestens Sep/Okt gibt? Bitte erläutern Sie uns dies.
Sie erwähnen auch die Anliegerversammlung vom 13.11.2023, in der die Anlieger wie in § 3a (Anhörung der Beitragspflichtigen) über die Art und Kosten der Maßnahmen informiert wurden. So wie die Satzung das vorsieht, hatten die Anwohner damit ein klares Bild über die Kosten; ein Vorbehalt, dass sich die Kosten durch spätere Satzungen oder was auch immer erhöhen können, besteht nicht und ist in der Satzung nicht dokumentiert. Es gilt die Satzung, auf der der Vortrag der Stadt beruhte. Ansonsten macht eine Anhörung keinen Sinn.
Durch die Anhörung, an der der Bürgermeister (Schenk-Motzkos Amtsvorgänger Leonhard Helm, d. Red.) teilgenommen hatte, wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen.
Der Vertrauenstatbestand und die Sicherheit für uns Anlieger wurde auch dadurch untermauert, dass die der Anhörung zugrundeliegende Satzung einen Ausfertigungsvermerk enthält, dass „… die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden….“, unterschrieben von Jörg Pöschl, Erstem Stadtrat im Namen des Magistrates. Wenn bei dieser Prüfung Fehler passiert sind oder diese gar nicht stattgefunden hat? Fehler können passieren, dürfen aber nicht auf dem Rücken der Bürger ausgetragen werden.
Sie verweisen im Weiteren in Ihrem Schreiben auf die Vorlage für eine neue Straßenbeitragssatzung, die in dieser Woche durch den Haupt- und Finanzausschuss lief. Einige der Anwohner haben an dieser Sitzung teilgenommen. Wir gehen davon aus, dass neue Satzungen für uns nicht relevant sind und verstehen nicht, warum Sie dies mit unserem abgeschlossenen Projekt verknüpfen. Als betroffene Bürger bitten wir um Erläuterungen zu folgenden Fragen:
Laut der Beschlussvorlage 149/2025 verstößt die schrittweise Nivellierung der städtischen Anteile bei Anliegerstraßen auf über 50% gegen das Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit und ist daher unwirksam. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass ein Anteil von bis zu 50% rechtskonform ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass vergangene Straßenbaumaßnahmen, in denen ein Anteil <50% zur Anwendung kam, nicht von der Unwirksamkeit betroffen sind.
Für die Änderung der Straßenbeitragssatzung wäre also ein Anteil von bis zu 50% rechtlich möglich. Eine Erhöhung – wie von Ihnen in Ihrem Schreiben erwähnt – auf 75% widerspricht dem CDU-Antrag für eine sozialverträgliche Belastung der Grundstückseigentümer ohne extreme Einzellasten.
Ebenso ist in der Vorlage 239/2024 in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden: „Bereits in Ausführung befindliche Bauvorhaben werden zu den Bedingungen der bis zum 31.12.2024 geltenden Satzung abgerechnet.“ Die Absicht war also schon damals, eine übermäßige Belastung der Anwohner zu vermeiden.
Eine Abrechnung analog zu der zuletzt abgerechneten Straße „An den Hohwiesen“ berücksichtigt sowohl die rechtliche Seite als auch die oben genannten Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und stellt daher eine gute Möglichkeit zur Abrechnung der Talstraße dar.
Im Sinne von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes der Bürger fordern wir Sie daher auf, die Beschlussfassung am 11. September 2025 dahingehend zu ändern. Dennoch: Für uns ist nicht zu verstehen, wie das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtes in den vielen anderen Gemeinden Hessens, die schrittweise auf Straßenbeiträge verzichten wollen, Bedeutung hat; unsere aktuelle Satzung war aus unserer Sicht ein Schritt nach vorne und eine Übergangsstrategie mit schrittweiser „Abschmelzung“. Müssen jetzt alle Gemeinden in Hessen darauf wieder verzichten? Gilt das von Ihnen angezogene Urteil überhaupt noch für unsere aktuelle Satzung, die eine Übergangslösung zur Abschaffung der Straßenbeiträge wie in anderen Gemeinden enthält, und nachdem sich die rechtliche Situation für die Gemeinden schon seit dem 7.6.2018 bereits verändert hat?
Für die Situation der Bürger in der Talstraße beenden Sie bitte die unerträgliche Unsicherheit und Diskussion über die angedrohte Erhöhung der Beiträge um 66%, kurz nach der Erhöhung der Grundsteuer ein kaum zu verkraftender „Brocken“, und stellen Sie sicher, dass die Abrechnung der Talstraße erfolgt bzw. erfolgen kann und wir kurzfristig die Schlussrechnung erhalten. Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.