Königstein (kw) – Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PBefG vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), in der derzeit geltenden Fassung wird gemäß Beschluss des Magistrats vom 05.11.2018 folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet Stadt Königstein im Taunus mit den Ortsteilen Falkenstein, Mammolshain und Schneidhain (§ 47 Abs. 4 PBefG).
2. Das Tarifanwendungsgebiet umfasst das Gebiet Hochtaunuskreis, Maintaunuskreis, Rheingau-Taunuskreis, Stadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main (ausgenommen das Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main).
3. Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Wartezeitpreis zusammen.
Grundgebühr je Fahrt: 3,00 Euro
Fahrpreis pro km im Pflichtfahrgebiet 2,00 Euro
Wartezeit pro Stunde – auch verkehrsbedingt 35,00 Euro
Kreditkartengebühr 0,00 Eur
(2) Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.
Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist der Grundpreis zu vergüten.
(3) Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 3 Zahlweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.
(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
1. Name und Anschrift des Unternehmers,
2. Ordnungsnummer,
3. Beförderungsentgelt,
4. Datum,
5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers.
Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden. Das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.
§ 4 Verfahrensvorschriften
(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störungen an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.
(2) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(4) Alle Taxen müssen über einen eichfähigen Fahrpreisanzeiger (Taxameter) verfügen, der gewährleistet, dass alle Bestandteile der in § 2 festgesetzten Beförderungsentgelte ohne jegliche manuelle Eingriffe schaltbar sind.
(5) In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer
1. andere als die nach § 2 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert,
2. entgegen § 3 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen beim Verkehr mit Taxen in Königstein im Taunus vom 12.01.2015 außer Kraft.
(2) Für die Umstellung der Taxameter gilt, beginnend mit dem Inkrafttreten der Verordnung, eine Frist von maximal 6 Wochen.
Königstein im Taunus, 31.12.2018
Der Magistrat
der Stadt Königstein im Taunus
Leonhard Helm
Bürgermeister