Hessen. – Das Land Hessen hat in seiner zehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 7. Mai 2020 weitere Lockerungsschritte im Zuge der Regelungen und Maßnahmen zum Schutz gegen das Corona-Virus gefasst.
Die Verordnung trat am 9. Mai in Kraft und gilt zunächst bis 5. Juni.
Über allem steht weiterhin der Grundsatz der Hygiene- und Abstandsregeln. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten. In Situationen, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.
Kontaktregeln
Bei den Kontakten in der Öffentlichkeit gilt weiter 1+1. Hinzu kommt, dass sich statt eines Haushalts nun zwei Haushalte oder zwei Familien in der Öffentlichkeit treffen dürfen.
Schul- und Kitabetrieb
Ab dem 18. Mai werden auch folgende Schülerinnen und Schüler wieder eingeschränkt in die Schule gehen:
• Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 und der Sekundarstufe I
• Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 3 der Förderschulen und mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
• Schülerinnen und Schüler an Erwachsenenschulen
• Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen
• Schülerinnen und Schüler von Gesundheitsschulen
Ab dem 02.06.2020 werden folgende Schülerinnen und Schüler wieder eingeschränkt zur Schule gehen:
• Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3
• Schülerinnen und Schüler der Vorklassen der Grund- und Förderschulen
Die Kindertagesstätten werden ab 02.06.2020 stufenweise wieder öffnen.
Hochschulen
An den Hochschulen besteht bereits seit dem 9. Mai die Möglichkeit von Präsenzveranstaltungen.
Handel
Für den Betrieb von Geschäften gelten keine Quadratmeter-Beschränkungen mehr. Das bedeutet, dass auch größere Geschäfte ihre gesamte Fläche wieder öffnen dürfen. Allerdings ist pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin nur eine Person zugelassen.
Gaststättenbetrieb
Die Regelungen für den Gaststättenbetrieb sind in dieser Ausgabe des Kronberger Boten in der Titelgeschichte beschrieben.
Beherbergungsbetriebe und Campingplätze
Bis zum Ablauf des 14. Mai sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai sind Übernachtungsangebote zulässig, wenn
a) zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche geschlossen bleiben
b) geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getroffen und überwacht werden
c) Aushänge zu den erforderlichen Abstands und Hygienemaßnahmen erfolgen
Kultureinrichtungen, Theater, Kinos und Museen
Wieder zum Betrieb zugelassen seit 9. Mai, unter Auflagen der bestehenden Hygiene- und Abstandsregeln. Tanzlokale und Diskotheken bleiben geschlossen.
Die Teilnehmerzahl darf 100 Personen nicht übersteigen. Ausnahmen davon kann die zuständige Ortsbehörde auf Antrag gewähren. Grundsätzlich gilt die Regelung: Maximal darf eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern (sofern Sitzplätze eingenommen werden) und im Übrigen von 10 Quadratmetern in die betreffende Räumlichkeit eingelassen werden. Ferner muss eine Teilnehmerliste, die Name, Anschrift und Telefonnummer enthält, zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geführt werden.
Das Kino Kronberger Lichtspiele bereitet sich auf eine Wiederöffnung unter den genannten Auflagen des Landes vor. „Wir haben bereits ein Konzept und passen dieses nun an die Verordnung an. Auch müssen wir schauen, welche Filmverleiher jetzt welche Filme anbieten können. Alle weiteren Informationen zum Start, dem Kartenverkauf und den Auflagen werden wir in Kürze auf unserer Internetseite und in der Presse bekannt geben“, sagt Vanessa Müller-Raidt von den Kronberger Lichtspielen.
Sportbetrieb
Dieser ist seit dem 9. Mai wieder zulässig, allerdings auch unter der Auflage von Abstands- und Hygieneregeln. Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:
1) Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt
2) Trainingsbetrieb, wenn er
a) kontaktfrei ausgeübt wird
b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist
c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung
von Sportgeräten, durchgeführt werden
d) Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sowie die Gemeinschaftsräumlichkeiten, ausgenommen Toiletten, geschlossen bleiben
e) der Zutritt zur Sportstätte unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt
f) Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert Koch-Institutes keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden.
Der Sportbetrieb ist ferner gestattet zur Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen, Einstellungstests, Leistungsfeststellungen sowie anderen Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen, bei denen Sport wesentlicher Bestandteil ist.
Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, können Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling und Kegelbahnen, unter den Voraussetzungen angeboten werden.
Indoorspielplätze und Kletterhallen können ab 09.05.2020 wieder unter den o.g. Auflagen
(Hygiene- und Abstandsregeln) öffnen.
Gänzlich gilt: Zuschauer sind nicht gestattet.
Fitnessstudios und Freizeitparks
Diese können ab dem 15. Mai und unter in der Landes-Verordnung gelisteten strengen Auflagen (Abstands- und Hygieneregelungen) wieder öffnen.
Spielhallen, Casinos und Wettbüros
Wieder zum Betrieb zugelassen ab 15. Mai, unter Auflagen der bestehenden Hygiene- und Abstandsregeln.
Veranstaltungen
Sind unter Auflagen der bestehenden Hygiene- und Abstandsregeln wieder zugelassen mit bis zu 100 Personen. Größere Veranstaltungen auf Antrag.
Schwimmbäder und Saunen geschlossen
Das Land behält sich vor, die Regelungen – auch regional bezogen – jederzeit wieder anzupassen. Sollten sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb einer Woche jeweils 50 Personen je 100.000 Einwohner neu mit dem Coronavirus infizieren, werden die Beschränkungen dort wieder verschärft.