Kronberg (pu) – In Anknüpfung an einen ersten Übersichtsbericht im Februar nannte die Stadtplanung in der jüngsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt (ASU) weitere Details zum von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten „Bau-Turbo“. Diese seit 30. Oktober letzten Jahres in Kraft getretene Novelle des Baugesetzbuches soll die Schaffung von Wohnraum beschleunigen sowie der Wohnraumsicherung dienen. In der Parlamentssitzung am heutigen Donnerstag, 28. Mai obliegt den Stadtverordneten die Entscheidung zur künftigen Kronberger Zustimmungs-Zuständigkeit für bestimmte Fälle.
Details: Im Zusammenhang mit dem Gesetz wurden insbesondere Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) geändert. Zusammenfassend betreffen diese zur Zulässigkeit von Wohnungsbauvorhaben insbesondere folgende Vorschriften, die neu im BauGB aufgenommen wurden:
1. § 246a BauGB ist eine bis zum 31. Dezember 2030 befristete Sonderregelung, die es ermöglicht, von den Vorschriften des Baugesetzbuches abzuweichen und insbesondere auch Wohnungsbauvorhaben im Außenbereich zuzulassen. Zu beachten ist, dass die durch das Vorhaben hervorgerufenen ökologischen Eingriffe gemäß Bundesnaturschutzgesetz zu kompensieren sind.
2. § 31 Absatz3 BauGB ermöglicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erweiterte Befreiungsmöglichkeiten zugunsten von Wohnungsbauvorhaben, auch über die Grundzüge der Planung hinaus.
3. § 34 Absatz 3b BauGB wurde ergänzend zu § 34 Absatz 3a BauGB eingeführt, um im unbeplanten Innenbereich, nicht nur – wie bisher in Absatz 3a – bei Änderungen oder Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen, sondern auch bei der Errichtung neuer Wohngebäude Abweichungen vom Einfügungs-Gebot zu ermöglichen. Erweitert wurde zudem der bestehende § 34 Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 b) BauGB. Bislang waren Abweichungen vom Einfüge-Gebot gemäß Nr. 1b) nur für bestehende Wohngebäude möglich. Nun können für alle zulässigerweise errichteten Gebäude Abweichungen zugelassen werden, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen werden. Das heißt, auch die Aufstockung beispielsweise von Supermärkten um Etagen zur Wohnnutzung werden erfasst.
Insgesamt zielen die „Bau-Turbo“-Regelungen darauf ab, die planungsrechtlichen Zulassungsspielräume für den Wohnungsbau zu erweitern und Verfahren zu beschleunigen, um kurzfristig zusätzlichen Wohnraum zu ermöglichen. Dabei müssen die nachbarlichen Interessen (zum Beispiel Abstandsflächen, Rücksichtnahme) sowie die öffentlichen Belange (beispielsweise Denkmalschutz, Immissionsschutz, Umweltschutz und Ähnliches) stets gewahrt bleiben.
In den oben genannten Fällen bedarf es gemäß § 36a BauGB der Zustimmung der Gemeinde. Diese gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten versagt wird (sogenannte Zustimmungsfiktion). Die Frist kann um maximal einen Monat verlängert werden, sofern freiwillig eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch und die Zustimmung kann, anders als bei der gemeindlichen Einvernehmens-Erteilung, nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde ersetzt werden. § 36a BauGB dient der Sicherstellung und der Ausübung der gemeindlichen Planungshoheit. Das konkrete Verfahren der gemeindlichen Zustimmung, einschließlich der Frage, ob ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, regelt § 36a BauGB nicht. Diese Fragen richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben. Die Ausübung der kommunalen Planungshoheit, und damit auch die Zustimmung der Gemeinde, ist in Hessen eine Angelegenheit der Gemeinde gemäß § 50 Abs. 1 HGO (Hessische Gemeindeordnung), über die die Stadtverordnetenversammlung beschließt.
Mögliche Übertragung
Weil die Zustimmung nach § 36a BauGB jedoch nicht zum Katalog der ausschließlichen Zuständigkeiten nach § 51 HGO gehört, ist eine Übertragung auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss möglich, was jedoch einen entsprechenden Beschluss der Gemeindevertretung voraussetzt.
Magistratsvorschlag
Im Detail ist die Stadtverordnetenversammlung aufgefordert, vor dem Hintergrund der engen gesetzlichen Fristen, die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB – und damit die Entscheidungszuständigkeit für Bauvorhaben, die im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“) bei der Stadt Kronberg eingehen – für die im folgenden aufgeführten Fallkonstellationen per Beschluss auf den Magistrat zu übertragen.
1. Zuständigkeit bei der Anwendung des „Bau-Turbos im Außenbereich: Vorhaben der Ortsabrundung auf einer Fläche von maximal 5.000 Quadratmetern, wenn die Erschließung bereits gesichert ist
2. Zuständigkeit bei der Anwendung des „Bau-Turbos“ im Innenbereich:
a - Vorhaben mit maximal einem über das zulässige Maß hinausgehenden, zusätzlichen Geschoss
b - Nachverdichtung durch Erweiterung bestehender Wohngebäude und zusätzliche Wohngebäude auf einer Grundstücksfläche von maximal 5.000 Quadratmetern
c - Abweichungen von der Art der Nutzung zugunsten von Wohnen in Gewerbegebieten und Mischgebieten.
Dabei steht die Stadtverordnetenversammlung der Anwendung des sogenannten „BauTurbos“ grundsätzlich positiv gegenüber, sofern die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Für Quartiers-Entwicklungen, aber auch Bauvorhaben mit herausragender Bedeutung für die Stadtentwicklung bleibt die Zuständigkeit laut Magistratsvorschlag weiterhin bei der Stadtverordnetenversammlung.
Des Weiteren empfahl der Magistrat, den Ausschuss für Stadtentwicklung & Umwelt regelmäßig im nichtöffentlichen Teil über alle Bauvorhaben, über die der Magistrat auf Grundlage des „Bau-Turbos“ entschieden hat oder entscheiden wird, zu informieren. Dort können die Vorhaben erörtert werden, sodass bei Bedarf eine Anpassung der Anwendung des „Bau-Turbos“ erfolgen kann.
Änderungsantrag Grüne
Wie bereits in der letzten Ausgabe des Kronberger Boten berichtet, hat die Fraktion des Ortsverbands von Bündnis90/Die Grünen einen Änderungsantrag formuliert. Abweichend vom Ursprungsantrag soll nach deren Wunsch die Zuständigkeit bei der Anwendung des „Bau-Turbos“ im Außenbereich bei der Stadtverordnetenversammlung verbleiben.
Wo dies zeitlich nicht möglich ist, wird gefordert, die Zuständigkeit auf den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt (ASU) als beschließenden Ausschuss zu übertragen, der dazu gegebenenfalls in Sondersitzungen zusammentreten soll.
Ferner wird der Magistrat gebeten, bei Entscheidungen nach § 246e BauGB im Innenbereich insbesondere Vorhaben zu unterstützen, die einen wesentlichen zusätzlichen Wohnraumeffekt erzielen. Bevorzugt werden sollen insbesondere Nachverdichtung, Aufstockung sowie die Nutzung bereits erschlossener Flächen.
Von elementarer Bedeutung ist den Grünen, dass der Magistrat dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt einmal jährlich über die im Innenbereich nach § 246e BauGB behandelten Vorhaben berichtet.
In der Begründung zum Änderungsantrag unterstreicht die grüne Fraktion ausdrücklich die Unterstützung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums sowie die Beschleunigung geeigneter Wohnbauvorhaben. Insbesondere Nachverdichtung und Aufstockungen im Innenbereich können laut Fraktionsvorstand „einen wichtigen Beitrag zu flächensparender Stadtentwicklung leisten“. Vorhaben im Außenbereich unterscheiden sich ihrer Auffassung nach jedoch qualitativ von Maßnahmen im Innenbereich, da sie regelmäßig stärkere Auswirkungen auf Freiraum, Klima, Landschaftsbild und langfristige Siedlungsentwicklung haben. „Entscheidungen über solche Vorhaben sollen daher weiterhin politisch und öffentlich beraten und beschlossen werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass der BauTurbo tatsächlich der Schaffung zusätzlichen Wohnraums dient und insbesondere Maßnahmen mit erkennbarem Wohnraumeffekt unterstützt werden“, fordern die beiden Fraktionsvorsitzenden Mechthild Schwetje und Alexander Zock.
Mit ihrem Ansinnen rennen die „Grünen“ insbesondere bei der Fraktion der Christdemokraten offene Türen ein. Allen voran beim ASU-Vorsitzenden Max-Werner Kahl, der eine Chance wittert, dem Bauausschuss mehr Gewicht zu verleihen. Während auch die Sozialdemokraten Bereitschaft signalisierten, den Grünen-Antrag „mitzutragen“, sprach sich die liberale Stimme im ASU für ein „Ja für den Bau-Turbo, aber über die Stadtverordnetenversammlung“ aus. Da insgesamt die Tendenz spürbar war, das Ganze nochmalig in den jeweiligen Fraktionen zu beraten, schob Erster Stadtrat Heiko Wolf (parteilos) das Thema in die Parlamentssitzung.