Land verschärft Anordnungen: Neue Kontakt-Beschränkungen gelten

Kronberg. – Die Stadt Kronberg teilt mit, dass der Bund und das Land weitere Maßnahmen zur Begrenzung sozialer Kontakte beschlossen haben. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben. Es gilt die Verordnung des Landes Hessen „Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020“:

Folgende erweiterte Anordnungen gelten seit Montag, 23. März: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist zudem auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern ein-zuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Der Weg zur Arbeit, zur Not-Betreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben weiter möglich. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden ab 23. März geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich. Das Verbot gilt nicht für:

a) Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen.

b) Die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen.

c) Den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist.

d) Die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen.

e) Blutspenden.

f) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zulassen.

g) Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind bei jeglichen

Zusammentreffen zu beachten.

Die Stadt Kronberg weist darauf hin, dass für Trauerfeiern/Bestattungen in Kronberg im Taunus aktuell gilt, dass diese ausschließlich im engsten Familienkreis stattfinden.

Die Gastronomiebetriebe sind seit 21. März geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Die Stadt Kronberg bittet eindringlich, den Anordnungen und Vorgaben Folge zu leisten, Abstand zu wahren und die Hygieneregeln einzuhalten. Die Stadt Kronberg weist darauf hin, dass Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel sind.

Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen werden von der städtischen Ordnungsbehörde und der Polizei sanktioniert.

Die Beschränkungen der Öffnung gelten nicht für:

• Lebensmitteleinzelhandel

• Futtermittelhandel

• Wochenmärkte

• Direktverkauf vom Lebens- mittelerzeuger

• Reformhäuser

• Feinkostgeschäfte

• Geschäfte des Lebensmit- telhandwerks

• Getränkemärkte

• Banken und Sparkassen

• Abhol- und Lieferdienste

• Apotheken

• Drogerien

• Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker

• Poststellen

• Waschsalons

• Tankstellen und Tankstel- lenshops

• Reinigungen

• Kioske, Tabak- und E-Ziga rettenläden

• Zeitungsverkauf

• Blumenläden

• Tierbedarfsmärkte

• Bau- und Gartenbaumärkte



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