Nächster Schritt für Bebauungsplanentwurf – „Wohnanlage Grüner Weg“ nur noch Formsache

Kronberg (pu) – In Anknüpfung und Ergänzung an die bereits im September publik gemachte – infolge eines Gerichtsurteils vom 18. Juli veränderten Rechtslage – zwingend erforderliche Abänderung des nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) angeführten Bauleitplanverfahrens Nr. 156 „Gemeinschaftsunterkunft Grüner Weg“ der Stadt Kronberg im Taunus in ein Regelverfahren, gibt es aktuelle weitere Änderungen.

Nach Information von Erstem Stadtrat Heiko Wolf (parteilos) in der jüngsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt (ASU) wird der Name des Bebauungsplans auf Wunsch des Magistrats in seiner Sitzung vom 6. November in „Wohnanlage Grüner Weg“ geändert, was zu einer Verdeutlichung des angestrebten Planungszieles beitragen soll. Daraus resultierend sind die Stadtverordneten am Donnerstag, 14. Dezember gefordert, zum einen der Änderung von einem vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB in ein Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB zuzustimmen. Zum anderen die durch den Magistrat gewünschte Bezeichnungsänderung des Bebauungsplanentwurfes zur Kenntnis zu nehmen. Auf der Grundlage des zu erwartenden Parlamentsbeschlusses soll die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im ersten Quartal 2024 mit Auslegung der Planunterlagen einschließlich des neu erstellten Umweltberichtes durchgeführt werden.

ASU-Empfehlung

Für diesen Schritt hat der Bauausschuss in seiner jüngsten Sitzung eine mehrheitliche siebenstimmige Empfehlung bei zwei Enthaltungen der KfB-Fraktion abgegeben.

Aktueller Stand der Dinge

Für den Bau einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) für Asylbegehrende und Geflüchtete am Grünen Weg liegt seit Februar 2022 eine Baugenehmigung auf Grundlage des § 246 Absatz 9 des Baugesetzbuches (BauGB) vor. Die Privilegierung des Vorhabens ist in seiner Nutzungsart auf Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende beschränkt. Im Sinne des am 18. Februar 2021 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus gefassten Aufstellungsbeschlusses (Drucksache Nr. 5352/2021), soll der Bebauungsplan mit der Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA), die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, Nutzungen für allgemeine Wohnzwecke zu ermöglichen.

Grundlage für den Bebauungsplan ist der bestehende Hochbauentwurf des Darmstädter Architekturbüros Florian Krieger, der bereits beide Nutzungsarten (Gemeinschaftsunterkunft und allgemeine Wohnnutzung) mit einbezieht. Die konzeptionelle Modulbauweise des Entwurfes erlaubt es, die 19 Wohneinheiten mit kleinen- bis mittelgroßen Wohnungen auch als Mieterwohnungen nutzen zu können.

Änderung der Verfahrensart

Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Juli 2023, gilt es, das nach § 13b BauGB eingeleitete Bauleitplanverfahren in ein Regelverfahren gemäß § 2 Absatz 1 BauGB zu überführen. Dem Gerichtsurteil folgend, dürfen Freiflächen außerhalb der Siedlungsbereiche einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung mit Umweltbericht überplant werden – es wird gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Daraus folgend wurden die Bebauungsplanunterlagen unmittelbar nach dem Urteil um eine Umweltprüfung mit Umweltbericht erweitert. Mit der Änderung in ein Regelverfahren gilt es, die beiden Beteiligungsschritte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB sowie gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB erneut durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung wurde im Zeitraum vom 18. September bis 6. Oktober wiederholt durchgeführt. Im weiteren Verfahrensverlauf soll die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.

Bebauungsplanentwurf

Mit dem Bebauungsplanentwurf sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine allgemeine Wohnnutzung und damit dringend benötigten Wohnraum auf dem stadteigenen Grundstück geschaffen werden. Als wesentliche Ziele der Planung gilt es,

- die langfristige Sicherung der Nutzbarkeit des Gebäudes zu allgemeinen Wohnzwecken

mit bedarfsgerechtem Wohnraum zur Unterbringung von Geflüchteten und Asylsuchenden mit Schaffung der Möglichkeit des übergangslosen Wohnens bei beispielsweise anerkanntem Aufenthaltsstatus,

- die Möglichkeit zur Schaffung von Mietwohnungsbau zur Deckung der Nachfrage an kleinen bis mittelgroßen Wohnungsgrundrissen für den allgemeinen Wohnungsmarkt – vorrangig für sozial benachteiligte Personen und Personen geringerer Einkommensgruppen,

- die Einbindung der Bebauung an die bestehende Ortsrandbebauung durch architektonisch zeitgemäße ansprechende Gebäudekörper und Gestaltung der Außenanlagen mit Vorgaben zu Materialität und Begrünungsmaßnahmen (Klimaschutz und Klimafolgenanpassung),

- die Anpassung des Stellplatzschlüssels aufgrund des guten ÖPNV-Anschlusses, zur Förderung des Anteils der innerstädtischen Wegstrecken, die zu Fuß, mit dem Rad, dem ÖPNV zurückgelegt werden (Förderung nachhaltiger Mobilität) sowie der Minderung versiegelter Flächen (Klimaschutz und Klimafolgenanpassung), sicherzustellen.

Weitere Veränderung

Im Vergleich zum eingebrachten Bebauungsplanentwurf vom 22. August (Drucksache Nr. 95/2022) werden „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ zur eindeutigeren Abgrenzung zu einem „Reinen Wohngebiet (WR)“ zugelassen. Zur Klimafolgenbewältigung wurden Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und Entwässerung des Grundstückes mit einer Festsetzung zur verbindlichen Anlage einer Retentionszisterne ergänzt. Aus den eingegangenen Stellungnahmen der im September durchgeführten frühzeitigen Beteiligung ergaben sich laut Erstem Stadtrat im Wesentlichen Konkretisierungen in der Begründung und den Festsetzungen. Im Ergebnis des seit Ende Oktober vorliegenden Umweltberichtes sei mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen der Planungen zu rechnen.



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