Kronberg (pu) – Seit Jahren ist die Temporalität der seit Anfang 2022 zur Unterbringung von Wohnungslosen dienenden Mobile Homes auf dem städtischen Grundstück, Frankfurter Straße 46/46a, bekannt. Zum einen hat der Hochtaunuskreis seit Erteilung der dafür notwendigen Baugenehmigung im Dezember 2021 mit allem Nachdruck auf die zeitlich befristete und jederzeit widerrufliche Duldung, aktuell bis Donnerstag, 31. Dezember, bis zur Findung einer finalen Lösung hingewiesen. Allem voran, weil das Grundstück im gültigen Bebauungsplan nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen sei. Zum anderen beträgt die technische Lebensdauer für derartige Unterbringungsmöglichkeiten in der Regel etwa fünf Jahre. Das heißt im Klartext: Auch aus letzterem Grund ist ein Handeln nach Jahren des Aufschubs mehr als dringlich.
Vor einem Jahr
Zwecks Problemlösung beauftragte die Stadtverordnetenversammlung Ende September letzten Jahres den Magistrat, mit dem Eigentümer der Liegenschaft Friedrichstraße 50 „Bettenhaus“ sowohl Verhandlungen über einen Kauf fortzuführen als auch die Option der Anmietung der Liegenschaft oder Teile dieser zu dem vorgesehenen Zweck zu evaluieren.
Gleichrangig sollte die Option 2, „Grüner Weg“, mit Nachdruck verfolgt werden, das heißt, unverzüglich die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um am Grundstück Grüner Weg, Bebauungsplan Nr. 156 „Wohnanlage Grüner Weg“ eine Lösung für die Unterbringung zu schaffen.
Grundlage ist die bereits erarbeitete Planung und die frühere Baugenehmigung von 2022. Ein weiterer Auftrag an den Magistrat war, mit dem Eigentümer der Liegenschaft Im Kronthal 7–9, Gelände beziehungsweise Freiflächen des ehemaligen Seniorenheims im Kronthal, Verhandlungen über einen Kauf fortzuführen beziehungsweise Teilerwerb und Erbpacht zu prüfen.
Vorliegender Beschlussvorschlag
Nach Abarbeitung dieser Hausaufgaben spielt der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus den Ball mit den nach Prüfung realistischsten Optionen wieder zurück an die Parlamentarier. Vor diesem Hintergrund bittet der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung um den mit dem Auftrag verknüpften Beschluss zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Frankfurter Straße 46/46a zur Aufnahme wohnungsloser Menschen. Das Gebäude soll in Modulbauweise aus vorgefertigten Modulen errichtet werden und Platz für etwa 25 Personen, unterteilt in Unterbringungsmöglichkeiten für eine oder zwei Personen und Familienzimmer, bieten. Außerdem werden erforderliche Funktionsräume, Heizung, Waschmaschinenraum, Küche und Büro vorgesehen. Die endgültige Unterbringungskapazität ist nach Aussage von Bürgermeister Christoph König, SPD, vom tatsächlichen Bedarf und von den vorhandenen Finanzmitteln abhängig. Die erforderlichen Mittel seien aus den im Haushaltsplan für das Jahr 2025, 2. Nachtragshaushaltsplan in Produkt 4–111001 zur Investition Nr. I425–003 in Höhe von 1.320.000 Euro veranschlagten Mitteln umzuwidmen.
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt für dieses Vorhaben gemäß §§ 246e Absatz 1 Ziffer 1, 36a, 31 Absatz 3 Baugesetzbuch der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 137 „Kreuzäcker“ zu. „Das Vorhaben dient der Schaffung von Wohnraum und ist mit den Vorstellungen der Stadt von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar“, umreißt der Rathauschef. Sofern der Errichtung des Gebäudes nach Ziffer 1 rechtliche Hindernisse entgegenstehen sollten, soll das vorgenannte Gebäude stattdessen auf dem Grundstück Grüner Weg, ohne Nr., Flur 16, Flurstück 94/1 im Geltungsbereich des Bebauungsplans 156 „Wohnanlage Grüner Weg“ errichtet werden.
Begründung
In der Magistratsantrags-Begründung wird auf das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, HSOG, verwiesen, wonach der Bürgermeister der Stadt Kronberg im Taunus als Allgemeine Ordnungsbehörde unter anderem die Aufgabe der Abwendung unfreiwilliger Obdachlosigkeit hat. Die Stadt ist demnach verpflichtet, die hierfür erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, § 4 Absatz 2 HSOG. König:
„Der Ordnungsbehörde stehen zur Unterbringung wohnungsloser Menschen momentan lediglich die auf dem Grundstück Frankfurter Straße 46/46a stehenden vier ‚Mobile Homes‘, von denen eines schadhaft und unbewohnbar ist, sowie eine Wohnung mit drei Zimmern im Haus Ferdinand-Küster-Weg 6 zur Verfügung. Die letztgenannte Wohnung soll jedoch baldmöglichst wieder dem ‚normalen‘ Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.
Die Unterbringung Wohnungsloser soll künftig nur noch in dem geplanten Gebäude stattfinden, da die Mitnutzung städtischer Mietwohnungen hierfür regelmäßig zu erheblichem Mehraufwand, vor allem für Renovierungen, führt und sich die Nutzung für Wohnungslose mit naturgemäß schnellerem Nutzerwechsel mit normaler Mietnutzung im gleichen Gebäude nur schwer vereinbaren lässt.“ Nach Information des Bürgermeisters befinden sich derzeit insgesamt 16 Personen, darunter eine sechsköpfige Familie, in der Wohnungslosen-Versorgung.
Vorliegende Ergebnisse
Die mit Beschluss von Donnerstag, 25. September 2025, beauftragten Prüfungen der verschiedenen Optionen:
Das Gelände Im Kronthal 7, ehemaliges Seniorenstift, ist bekanntermaßen sehr abgelegen, was eine Selbstversorgung der potenziellen Bewohner erschwert. Es befindet sich im Eigentum der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist, die laut Bürgermeister König grundsätzlich zum Verkauf bereit ist; für das Gesamtgrundstück betrage der angestrebte Kaufpreis wenigstens fünf Millionen Euro. Die vorhandenen Gebäude seien technisch weitgehend abgängig und durch mehrere nach Betriebseinstellung eingetretene Wasserschäden erheblich geschädigt. Ein zumindest teilweiser Abbruch oder eine Kernsanierung wäre erforderlich.
„Die Höhe der hiermit verbundenen Kosten ist nicht seriös abschätzbar, wird aber zusammen mit den Grunderwerbskosten jedenfalls den vorhandenen Mittelansatz erheblich überschreiten. Die Genehmigungsfähigkeit der Nachnutzung zur Unterbringung wohnungsloser Menschen ist zumindest fraglich. Eine Realisierung der Aufgabe in dieser Liegenschaft kann nicht empfohlen werden“, informiert der Rathauschef.
Das Gebäude Friedrichstraße 50, ehemaliges „Bettenhaus“ des religionspädagogischen Zentrums, erscheint, so der Bürgermeister, „für den Zweck unverändert gut geeignet. Zudem hat der Hochtaunuskreis im April seinen Mietvertrag gekündigt, sodass das Gebäude absehbar im Herbst frei werden wird. Allerdings hat die Evangelische Kirche Hessen Nassau als Eigentümer im September 2025 auf einen Kontaktwunsch nicht mehr reagiert. Zudem hat der Erwerber der benachbarten Villa Spieß sich über die Ausübung oder Nichtausübung seiner angeblichen Kaufoption nicht verhandlungsbereit gezeigt.“ Der EKHN wiederum sei ersichtlich daran gelegen, eine Rückabwicklung des Verkaufs der Villa zu vermeiden.
Eine Realisierung der Aufgabe in der Liegenschaft erscheine daher wenig wahrscheinlich.
Frankfurter Straße 46/46a beziehungsweise Grüner Weg
In der Betrachtung des derzeitigen Standorts der Mobile Homes, Frankfurter Straße 46/46a, hat sich durch die Änderung des Baugesetzbuchs, sogenannter „Bauturbo“, eine grundlegende Veränderung ergeben. Nachdem bisher davon auszugehen war, dass der Bebauungsplan eine Wohnbebauung auf diesem Grundstück nicht zulässt, erlaubt § 246a BauGB nunmehr unter bestimmten Bedingungen, von den Festsetzungen des Bebauungsplans abzuweichen, wenn dadurch Wohnraum geschaffen wird.
„Der Magistrat führt aktuell mit der Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises Gespräche zur Klärung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall. Soweit zulässig, stellt sich das Grundstück als geeignet dar, zumal es derzeit – wenn auch nur geduldet – dem gleichen Zweck dient. Das Gebäude soll als Modulbau errichtet werden, da dies sowohl die Genehmigung als auch die Bauausführung wesentlich erleichtert und beschleunigt und die Kosten begrenzt. Das Gebäude soll in Form von mehreren Baukörpern parallel zur südöstlichen Längskante des Grundstücks so errichtet werden, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Verkehrsfläche, die der Erschließung möglicher Hinterlieger dient, nutzbar bleibt“, informiert der Bürgermeister.
Sofern der Realisierung auf dem Grundstück Frankfurter Straße 46/46a unter Anwendung von §§ 246a, 31a BauGB doch rechtliche Hindernisse entgegenstehen, kann das vorgesehene Gebäude stattdessen auf dem Grundstück Grüner Weg, ohne Nr., im Geltungsbereich des Bebauungsplans 156 errichtet werden.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen steht der Magistrat seit Ende Februar in fortwährendem Austausch mit dem Hochtaunuskreis. Eine finale Aussage der Bauaufsicht steht bis dato aus, sodass eine zweistufige Beschlussfassung wie vorgeschlagen sinnvoll erscheint.
Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt
Nach der Diskussion dieses Tagesordnungspunktes in der jüngsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt, ASU, sprach sich im Ergebnis für den Hauptantrag eine siebenstimmige Mehrheit bei einer FDP-Enthaltung für eine Beschlussempfehlung aus.
Die Fraktionen hatten jedoch noch Änderungswünsche, die in die finale Beschlussfassung einfließen werden.