Arbeitslos und Urlaub?

Kronberg/Bad Homburg (kb) – Wer in der Ferienzeit verreisen möchte, muss einiges beachten, um einen unbeschwerten Urlaub zu verleben. Sommer, Sonne, Urlaubszeit in Sicht: Menschen, die arbeitslos sind, fragen sich dann: Wie sieht es bei mir mit Urlaub aus? Was kann ich beanspruchen und welche Pflichten habe ich? Ist es möglich, in den Urlaub zu fahren, wenn man arbeitslos ist? Grundsätzlich haben Arbeitslose im eigentlichen Sinn keinen „Urlaubsanspruch“, wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht. Das Recht der Arbeitslosenversicherung kennt den Begriff „Urlaub“ nicht. Trotzdem kann jeder Arbeitslose verreisen. Allerdings können Arbeitslose während ihres Urlaubs nur für längstens drei Wochen im Kalenderjahr Arbeitslosengeld beziehen.

Zudem gibt es einiges zu beachten: Vor Reiseantritt muss die Abwesenheit beantragt und genehmigt werden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt für die Dauer der Reise nur bestehen, wenn die Agentur für Arbeit vorher zugestimmt hat. Der Antrag auf „Urlaub“ (Ortsabwesenheit) kann nicht langfristig gestellt werden – denn die Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler müssen vorher prüfen, ob während der geplanten Abwesenheit Vermittlungsmöglichkeiten bestehen und die Arbeitslosigkeit dadurch beendet werden kann. Die Zustimmung kann daher erst innerhalb einer Woche vor der geplanten Reise eingeholt werden. Man erhält kurzfristig eine Rückmeldung, ob die Agentur für Arbeit einer Reise zustimmt. Einer Ortsabwesenheit wird nur zugestimmt, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Stehen beispielsweise Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern an oder sind zumutbare Stellenangebote vorhanden oder wird die Teilnahme an einer notwendigen beruflichen Bildungsmaßnahme verhindert oder verzögert, muss die Zustimmung verwehrt werden. Auch in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit wird einer Ortsabwesenheit nur in Ausnahmefällen zugestimmt, da die Eingliederungschancen in dieser Phase am größten sind.

Die Agentur für Arbeit kann einer Abwesenheit für die Dauer von längstens sechs zusammenhängenden Wochen innerhalb eines Kalenderjahres zustimmen. Arbeitslosengeld kann aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt werden. Für denjenigen, der eine mehr als sechswöchige Reise plant, besteht für die gesamte Zeit der Reise kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für weitere Fragen steht die Agentur für Arbeit Bad Homburg unter der kostenlosen Service-Hotline 0800 4 5555 00 zur Verfügung.



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