Hessen/Königstein (kw) – Jetzt kann es mit der Steuerklärung 2020 losgehen. Die gute Nachricht: Die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 kann eine Steuererstattung bringen – unter anderem auch gerade, weil einiges anders war als sonst.
Alleinerziehende
Alleinerziehende könnten für das Jahr 2020 eine Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich zum bisherigen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro geltend machen.
Homeoffice
Aber auch alle anderen Arbeitnehmer*innen könnten häufig mit Erstattungen rechnen. Viele waren im letzten Jahr im Homeoffice. Sie können erstmals bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale geltend machen, je 5 Euro pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr. Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, selbst, wenn es nur zum Postholen geschah, gebe es keine Homeoffice-Pauschale. Für diese Tage wäre die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zum Betrieb anzusetzen.
Höhere Verpflegungspauschale
Wer auswärts tätig war, könne eine höhere Verpflegungspauschale absetzen: Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause betrage diese 14 Euro, bei 24 Stunden 28 Euro. Eine neue Pauschale gebe es für Berufskraftfahrer. Für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale bestehe, könnten, wenn in der Lkw-Kabine übernachtet wurde, zusätzlich 8 Euro pauschal geltend gemacht werden – anstelle der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernachtung.
Kurzarbeit
Genau rechnen müssten Arbeitnehmer*innen, die in Kurzarbeit waren. Sie seien verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie 2020 mehr als 410 Euro Lohnersatz erhalten haben. Durch das an sich steuerfreie Kurzarbeitergeld steige ggf. der persönliche Steuersatz.
Neue Formulare
Neue Formulare gebe es für Steuerzahler, die 2020 ihre Wohnimmobilie ökologisch saniert haben. Sie könnten auf der Anlage „Energetische Maßnahmen“ pro Objekt 20 Prozent von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten absetzen. Der Steuerabzug verteile sich auf drei Jahre, jeweils 7% im ersten und zweiten sowie 6% im dritten Jahr. Als Nachweis müsse der Handwerksbetrieb nach amtlichem Muster bescheinigen, dass die vorgeschriebenen energetischen Bedingungen erfüllt werden.
Neue Formulare gebe es auch für Rentner*innen.
Die bisherige Anlage R sei in drei Anlagen aufgeteilt worden: In die Anlage R kämen wie bisher die gesetzlichen und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge wie Riester- und Betriebsrenten würden jetzt in der neuen Anlage R-AV/bAV erklärt.
Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssten künftig in der neuen Anlage R-AUS angegeben werden.
Die Informationen wurden vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. zur Verfügung gestellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
(gs)