Karlsruhe (mas) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 8. Januar (Az. III ZR 8/25) eine gängige Praxis vieler Glasfaseranbieter für unwirksam erklärt. Die Mindestvertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten bei Telekommunikationsverträgen beginnt demnach bereits mit dem Vertragsschluss – nicht erst mit der Freischaltung oder Bereitstellung des Anschlusses. Das Gericht wies damit die Revision der Deutschen GigaNetz GmbH zurück und bestätigte ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg.
Der Rechtsstreit ging auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zurück, die eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen GigaNetz beanstandet hatte. Diese sah vor, dass die Laufzeit erst mit der „Freischaltung des DGN-Anschlusses“ startet. Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam, da die effektive Bindungsdauer – bei oft monate- oder jahrelangen Ausbauverzögerungen – die gesetzliche Höchstgrenze von zwei Jahren überschreiten kann. „Endlich Rechtssicherheit für die Kunden beim Glasfaserausbau“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Anbieter dürfen das Risiko von Verzögerungen beim Ausbau nicht weiterhin einfach auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abwälzen.“ Die Deutsche GigaNetz, die bundesweit Glasfasernetze errichtet, hatte in der Vorinstanz argumentiert, dass der Beginn der Vertragslaufzeit beim Vertragsschluss dafür sorge, dass „die Telekommunikationsunternehmen gezwungen [wären], den Endkunden die Kosten für den Hausanschluss aufzubürden.“ Die GigaNetz sagte in ihrem Antrag, die Klage abzuweisen: „Der Bau der Infrastruktur könne nur über die sicheren Einnahmen von Kunden über einen planbaren Zeitraum hinweg ermöglicht werden.“ Das Unternehmen muss nun seine AGB anpassen.
In Sulzbach begann die Deutsche GigaNetz im April 2024 mit dem Bau eines Glasfasernetzes. Viele Verträge wurden bereits vor der tatsächlichen Freischaltung abgeschlossen – teilweise Monate oder länger im Voraus. Betroffene Verbraucher können sich nun auf das BGH-Urteil berufen: Die 24-monatige Mindestlaufzeit endet zwei Jahre nach Vertragsschluss, nicht erst nach Aktivierung. Dies ermöglicht frühere Kündigungen oder Wechsel zu anderen Anbietern. Auch Sulzbachern, die ihren Vertrag kündigen wollten, aber nicht durften, wird empfohlen, ihre Verträge zu prüfen und sich bei Bedarf erneut an ihre Anbieter zu wenden.
Schuldzinski sagt: „Verbraucher:innen, denen von der GigaNetz GmbH oder anderen Anbietern die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden ist, können sich jetzt erneut an diese wenden.“
Weitere Informationen über das Urteil sind im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/digitale-welt/bgh-bestaetigt... zu finden.