Radfahren auf Gehwegen ist „No Go“

Steinbach (stw). Immer wieder ergeben sich im Stadtgebiet gefährliche Situationen zwischen Radfahrern und Fußgängern auf Gehwegen. Aus diesem Grund möchte das Ordnungsamt der Stadt auf die rechtlichen Hintergründe und auf mögliche Konsequenzen hinweisen, die das unberechtigte Benutzen der Gehwege durch Radfahrer mit sich bringen kann.

Die wichtigste gesetzliche Regelung findet man gleich zu Beginn in der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“, heißt es da.

Auch Radfahrer und Fußgänger sind Verkehrsteilnehmer im Sinne der StVO. Fußgänger müssen Fuß- beziehungsweise Gehwege benutzen, dies ist ihre Schutzzone. Lediglich Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren sind verpflichtet, auf dem Gehweg Fahrrad zu fahren, Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen mit dem Fahrrad schon auf Straße oder Radweg, sie können aber, wenn sie sich noch nicht so sicher fühlen, weiterhin den Gehweg benutzen. Wer älter als zehn Jahre ist, darf nicht mehr auf dem Gehweg fahren. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren, älteren Kind muss getrennt fahren, denn nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten.

Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Damit ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen, es sei denn es existiert ein Radweg, gemeinsamer Fuß- und Radweg oder getrennter Fuß- und Radweg.

Für die so beschilderten Radwege gibt es in Fahrtrichtung eine Radwegebenutzungspflicht. Andere rechte Radwege dürfen benutzt werden. Gleiches gilt für rechte Seitenstreifen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Linke Radwege dürfen nicht benutzt werden, es sei denn, sie sind durch entsprechende Beschilderung auch für den gegenläufigen Radfahrverkehr freigegeben.

Das Benutzen der Gehwege durch Radfahrer die älter als zehn Jahre sind, kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Es stellt ebenso, wie das Nichtbenutzen von beschilderten Radwegen oder das unerlaubte Fahren in Gegenrichtung, eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Bußgeldern zwischen 25 und 40 Euro geahndet werden kann.

Daher der Appell des Ordnungsamtes an alle Radfahrer, die älter als zehn Jahre sind: Unterlassen Sie in Ihrem eigenen, aber auch im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, das unerlaubte Befahren von Gehwegen mit dem Fahrrad.



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