Die Angst vor dem Trinkwassernotstand geht um

Wird der Trinkwassernotstand ausgerufen, ist jeder Tropfen kostbar. Dann müssen auch die künstlichen Wasserspeier abgeschaltet werden. Im Bild der Brunnen an der Kaiser-Friedrich-Promenade, im Hintergrund der Wasserspeier im Schwanenteich im Kurpark. Foto: js

Bad Homburg (js). Mehr als ein Appell an die Vernunft der Bürger, sparsam mit Wasser umzugehen, war bisher nicht drin. So geschehen etwa im Hitzesommer 2018, als die Menschen in der Stadt Mitte August in der heißesten Zeit nach langer Dürrephase rund 50 Prozent mehr Wasser verbrauchten als üblich. Die Stollen und Brunnen im Versorgungsgebiet waren am Limit, die Eigengewinnung von Trinkwasser war an ihre Grenzen gestoßen, auch die Zulieferer von Fremdwasser kamen an die Kapazitätsgrenze. Der Oberbürgermeister appellierte öffentlich, sparsamer mit Trinkwasser umzugehen, mehr konnte er nicht tun.

Nun geht angesichts veränderter Klimaverhältnisse die Angst um vor einem tatsächlichen Trinkwassernotstand, der bisher nur als Drohung im Raum stand. Noch wird im Konjunktiv gesprochen, aber die Stadt will gerüstet sein. Zunächst nicht mit der Erschließung neuer Wasserquellen, wohl aber mit einem Instrument, Verschwender von Trinkwasser zur Ordnung zu rufen. Acht Paragrafen definieren die neue „Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bad Homburg über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung“. Das Stadtparlament hat sie in der jüngsten Sitzung am vergangenen Donnerstag einstimmig beschlossen, in Kraft tritt sie am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung.

Ein Trinkwassernotstand liegt laut Paragraf 1 der Verordnung dann vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies sei gegeben, wenn das durch die Stadtwerke zur Verfügung gestellte Wasser nicht mehr zur Wasserversorgung des Stadtgebietes oder eines Teilgebietes ausreicht. Zum obersten Entscheider wird der Oberbürgermeister ernannt, er muss Beginn und Ende des Trinkwassernotstands sowie den Bereich des Notstandsgebiets feststellen. In Eilfällen wegen eines Naturergnisses genügt jede Art der Bekanntmachung, so Paragraf 1, Absatz 4. Der Stadt geht es vor allem darum, ein Instrument gegen die Verschwendung von Wasser in der Hand zu haben. Der Oberbürgermeister kann „zum Wohle der Allgemeinheit“ auch Sperrzeiten anordnen, in denen Wasserhähne nicht geöffnet werden dürfen.

Ist der Trinkwassernotstand ausgerufen, ist es verboten, Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zu „verschwenden“ und „aufzuspeichern“. Wasser darf dann nicht zum Beregnen, Bewässern und Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen und Gärten verwenden. Auch Wege, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Terrassen und Bauwerke alle Art dürfen nicht künstlich bewässert werden. Künstliche Springbrunnen, Wasserspielanlagen oder gar private Schwimmbecken dürfen nicht gefüttert werden, Baustellen müssen staubig bleiben, gewerbliches und privates Waschen von Fahrzeugen aller Art ist verboten.

Ausgenommen von den Regelungen sind nur Krankenhäuser, Kur- und Pflegeanstalten und medizinische Bäder. Ihnen ist die Wasserentnahme in einem Umfang erlaubt, „wie es zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist“. Dies gilt auch für Gewerbebetriebe. Befreiungen im Einzelfall kann der OB als Herr über das Wasser erteilen. Wer sich nicht an die Vorgaben aus der Gefahrenabwehrverordnung hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann in harten Fällen laut Paragraf 6 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro „für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden“. Die Geltungsdauer der Verordnung ist zunächst auf zehn Jahre festgesetzt, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird.



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