Regeln zum Plakatieren, Grillen, Musizieren und Gassi-Gehen

Bad Homburg (hw). Der Magistrat hat eine Überarbeitung der Gefahrenabwehrverordnung (Stadtregeln) beschlossen. Seit die Stadtregeln im Oktober 2010 in Kraft getreten sind, wurden keine Änderungen mehr vorgenommen. Allerdings haben sich in den vergangenen Jahren tatsächliche Veränderungen ergeben, so dass die Aktualität der Gefahrenabwehrverordnung nicht mehr gegeben war. Daher sah es die Verwaltung als erforderlich an, die Verordnung zu aktualisieren, um die Neuerungen und Veränderungen in der Stadt zu berücksichtigen.

Insbesondere war festgestellt worden, dass Örtlichkeiten wie beispielsweise der Gustavsgarten und der Kurhausgarten noch nicht erfasst waren, um dort unter anderem die Anleinpflicht für Hunde durchzusetzen. Auch die Vorschriften zum Musizieren und Plakatieren im Stadtgebiet wurden neu gefasst. Außer der inhaltlichen Überarbeitung wurde der Text auch redaktionell überarbeitet.

„Sicher ist, dass wir uns nicht nur Freunde machen, wenn wir als Mitarbeiter der Ordnungsbehörde die Stadtregeln ergänzen, anpassen und dann mit Kontrollen auch umsetzen. Ich gebe unseren Kritikern aber zu bedenken, dass Regeln zum Leben dazu gehören und einem guten und friedlichen Miteinander dienen“, sagt die zuständige Stadträtin Lucia Lewalter-Schoor und bedankt sich gleichzeitig für die „hervorragende Arbeit“ die mit der Neufassung der Stadtregeln von ihren Mitarbeitern geleistet wurde.

In der überarbeiteten Gefahrenabwehrverordnung wurden jetzt also der Gustavsgarten und der Kurhausgarten neu aufgenommen und mit einer Anleinpflicht für Hunde belegt. Weiterhin gilt in allen Parkanlagen eine Anleinpflicht und das Verbot, Tiere außerhalb der Wege zu führen. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird grundsätzlich mit einem Bußgeld belegt.

Das Plakatieren im Stadtgebiet ist weiterhin grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten nur für ortsansässige, gemeinnützige Vereine, die maximal 20 Plakate aufhängen dürfen, die drei Tage nach Ende der angekündigten Veranstaltung wieder abgehängt werden müssen. Gleiches gilt für die Kirchengemeinden der Gemarkung Bad Homburg. Eine Sonderregelung gilt für politische Parteien. Aber auch für Parteien gilt, dass die Plakate drei Tage nach Veranstaltungsende abgehängt sein müssen. Verstöße dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld (mindestens 25 Euro je Plakat) belegt werden.

Das Muszieren in der Louisenstraße (Fußgängerzone) und auf dem Kurhausvorplatz ist grundsätzlich nur noch von 10 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr zu jeder vollen Stunde für maximal 30 Minuten erlaubt, Musikverstärker oder Tonwiedergabeträger sind dabei verboten. „Wir wollen einerseits den Künstlern die Möglichkeit geben, unsere Fußgängerzone durch ihre Darbietung zu beleben, sehen aber die Einschränkungen in der Zeit und in der Lautstärke als unbedingt notwendig an, um Kunden, Ladenbesitzer und Anwohner vor einem Übermaß an Straßenkunst zu schützen“, betont Lewalter-Schoor.

Zudem wurde festgeschrieben, dass offenes Feuer und die Inbetriebnahme von zum Grillen bestimmter Geräte in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Straßen grundsätzlich verboten sind. Außerdem wurden grundsätzliche Anpassung an die heutige Rechtslage und redaktionelle Überarbeitung in die Stadtregeln aufgenommen. Die Änderungen sind bereits in Kraft getreten.

Bad Homburger Stadtregeln sind ist eine allgemein verbindliche Anordnung, durch die Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden. Sie dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an Straßen und öffentlichen Anlagen. Sie enthält Ge- und/oder Verbote, deren Verstöße in den Stadtregeln enthaltenen Ordnungswidrigkeitenvorschriften bußgeldbewehrt ausgestaltet sind.



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