Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl I S. 218), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HabwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I S. 292), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus in der Sitzung am 25.09.2014 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 24 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro m² wird eine Gebühr in Höhe von 1,10 EUR jährlich erhoben. Die Kalkulationsperiode wird auf 2 Jahre festgelegt.
Artikel 2
§ 26 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,80 EUR. Die Kalkulationsperiode wird auf 2 Jahre festgelegt.
Artikel 3
Diese Änderung trat zum 01.01.2015 in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Königstein im Taunus, 28.11.2014
Der Magistrat