Bekanntmachung

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und

4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann formlos ohne Angabe von Gründen an den Magistrat der Stadt Königstein im Taunus, Bürgerbüro, Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus gerichtet werden. Alternativ kann die Beantragung der Sperre über unsere Homepage www.koenigstein.de oder per persönlicher Vorsprache im Bürgerbüro erfolgen. Die Sperre gilt bis zu ihrem Widerruf. Für Rückfragen setzen Sie sich bitte mit dem Bürgerbüro telefonisch unter 06174/202 404 oder per E-Mail an buergerbuero[at]koenigstein[dot]de in Verbindung.

Königstein im Taunus, 27.11.2024

Beatrice Schenk-Motzko

Bürgermeisterin



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