Königstein
(gs) – In unserer letztwöchigen Ausgabe berichteten wir über das Theater- und Filmprojekt der Kunstwerkstatt Königstein und den damit verbundenen Dreharbeiten im Wald bei Königstein.
Dreharbeiten mit Hindernissen
Die Dreharbeiten fanden ohne ausdrückliche Genehmigung des Forstamtes bzw. HessenForst statt, da die Leiterin der Kunstwerkstatt, Sabine Mauerwerk irrtümlich davon ausging, dass eine Genehmigung der Dreharbeiten durch die städtische Ordnungsbehörde ausreichend wäre. Das Forstamt Königstein erlangte Kenntnis von den (unerlaubten) Dreharbeiten und verwies nach energischem Einschreiten das Filmteam des Waldes, nicht ohne auf eine evtl. zu verhängende (Geld-) Strafe für die Verantwortlichen hinzuweisen. Die Leitung der Kunstwerkstatt stellte die Notwendigkeit einer Genehmigung im Nachgang nicht in Abrede, wunderte sich jedoch über die einschneidenden Maßnahmen (sofortiger „Platzverweis“) und die Art und Weise der Kommunikation dem Filmteam und den beteiligten Jugendlichen gegenüber.
Zu diesem Vorfall, der mittlerweile geklärt wurde, nahm Sebastian Gräf, stellvertretender Forstamtsleiter Stellung und wies erneut darauf hin, dass alle Nutzungen des Waldes, die über das freie Betretungsrecht zur Erholung hinausgehen, die Zustimmung des Waldbesitzers erfordern. In diesem Zusammenhang seien die Forstämter gerne bereit, Auskunft über die Zuständigkeiten zu geben.
Stellungnahme des Forstamtes Königstein/HessenForst:
Zwei Forstbedienstete des Forstamtes entdeckten im Rahmen von Revierarbeiten im Staatswald Hardtberg am 8. April im Bereich der Zebrawiese eine Absperrung. Daraufhin betraten sie die Wiese, um nach dem Rechten zu sehen und stellten fest, dass dort ein großes, ein kleines Zelt und weitere Campingutensilien aufgebaut waren und eine Gruppe von jungen Personen anwesend war.
Ebenso war eine Feuerstelle zu sehen, die zu dem Zeitpunkt jedoch nicht brannte.
Einsichtigkeit gezeigt
Die beiden Revierleiter nahmen Kontakt zu den Personen auf, die ihnen mitteilten, es handele sich um einen Filmdreh, und dass dieser vom Ordnungsamt genehmigt sei und es ein Hygienekonzept gebe. Unterlagen konnten nicht vorgelegt werden.
Auf die Frage nach der verantwortlichen Person überreichte die „Regisseurin“ einen Zettel mit einem Namen und einer Telefonnummer. In einem kurzen Telefonat wurde unseren Mitarbeitern mitgeteilt, dass man von Donnerstag bis zum darauffolgenden Dienstag und zum Teil bis in die Nacht hinein auf der Wiese drehen wollte.
Die Person erklärte sich bereit, kurzfristig vor Ort zu erscheinen.
Unterdessen wurde die Räumung der Wiese angeordnet, was durch die anwesenden Personen zügig und ohne Gegenwehr erfolgte.
Als die verantwortliche Person dann vor Ort war, erklärten die Kollegen ihr ebenfalls die Situation.
Auch hier war man einsichtig und versprach, in Zukunft bei Aktionen dieser Art das Forstamt zu beteiligen.
Herz für die Jugendarbeit
In einem Telefongespräch am Abend desselben Tages konnten zwischen dem 1. Stadtrat Jörg Pöschl und dem Forstamtsleiter Sebastian Gräf die Hintergründe der Aktion und die Bedeutung für die Jungendarbeit geklärt und eine kurzfristige Lösung gefunden werden, sodass das Filmprojekt noch abgeschlossen werden durfte.
Rechtliche Hintergründe
Die Gründe, aus denen diese Entscheidung zur Räumung und des Platzverweises getroffen wurde, stammen aus der geltenden Rechtslage in Hessen. §15 des hessischen Waldgesetzes erlaubt es jedem, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten und enthält darüber hinaus Regelungen zur gestatteten Nutzung von Waldwegen, u.a. auch für Radfahrer und Reiter. In §15(5) wird aber auch klargestellt, dass jede Nutzung, die über das zugestandene Maß hinausgeht, eine Erlaubnis des Waldbesitzers bedarf. Im Paragrafen werden einige Dinge explizit erwähnt, die ohne Erlaubnis nicht gestattet sind – so zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Tätigkeiten, die zur Beunruhigung von Wild führen können. Auch das Recht, Flächen zu sperren bleibt dem Waldbesitzer vorbehalten.
In Bezug auf die Zeiten nach Sonnenuntergang verbietet es das hessische Jagdgesetz in §23(11), Wege zur Nachtzeit zu verlassen, wenn dies das Wild beunruhigen könnte.
Außerdem ist selbst eine nicht brennende, gut vorbereitete Feuerstelle inmitten des von uns betreuten Waldes für einen Förster ein Alarmzeichen. Nach §8(3) HWaldG ist Feuer im Wald nur mit der Genehmigung der Forstbehörde zulässig.
Wenn das Feuer brennend vorgefunden worden wäre, hätte man sich je nach Einschätzung der Situation im Bereich des Strafgesetzes bewegt (§306f StGB, Herbeiführen einer Brandgefahr). Während die vorher genannten Paragrafen allesamt Ordnungswidrigkeiten darstellen, wäre ein Verstoß gegen das letztgenannte Gesetz sogar eine Straftat.
Da die angetroffenen Personen sich einsichtig zeigten, die Aktion der Jugendarbeit diente und in der Hoffnung, dass zukünftig bei solchen Aktionen vorab die Erlaubnis des Waldbesitzers eingeholt wird, wurde auf die Erhebung eines Ordnungsgeldes verzichtet.