Neue Gefahrenabwehrverordnung: Wassersparen ist angesagt!

Königstein (pu) – Trotz der häufigeren Regenfälle im Frühjahr im Gegensatz zum Vorjahr hat sich die prekäre Lage durch den zu niedrigen Grundwasserspiegel in keinster Weise entspannt. Dieser Tatsache Rechnung tragend haben die Königsteiner Wasserwerke aufgrund der anhaltenden, trockenen Witterung und der damit verbundenen hohen Wasserverbräuche in Königstein bereits dringend zu sparsamerem Umgang mit dem Trinkwasser aufgefordert.

Der Normalverbrauch in Königstein einschließlich der Stadtteile beträgt demzufolge 2.500 Kubikmeter pro Tag. Aktuell werden aber trotz Ferienzeit, in der viele Bürger verreist sind, circa 4.200 Kubikmeter pro Tag verbraucht. Insbesondere im Stadtteil Falkenstein wird dem Versorgungsnetz nach vorliegenden Zahlen aktuell mehr als die doppelte Wassermenge im Vergleich zu einem „normalen“ Verbrauchstag entnommen, nämlich circa 750 Kubikmeter anstatt 350 Kubikmeter pro Tag.

Vor diesem Hintergrund sollte die Bewässerung von Gärten und Grünanlagen möglichst unterlassen beziehungsweise auf ein Minimum beschränkt werden. Falls die Witterung und das aktuelle Verbrauchsverhalten weiter so anhalten, müssen weitere Maßnahmen angeordnet werden.

Segen des Parlaments

Noch kurz vor der Sommerpause hat das Parlament deshalb einen Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Wasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung im Stadtgebiet der Stadt Königstein im Taunus beschlossen. Der Magistrat hatte die entsprechende Vorlage damit begründet, dass die Polizeiverordnung der Stadt Königstein im Taunus über die Einschränkung des Verbrauchs von Trink- und Brauchwasser bei Notständen in der Wasserversorgung aus dem Jahr 1983 datierte und aufgrund des § 79 Hessisches Gesetzs über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) nach 30 Jahren Geltungsdauer mittlerweile automatisch außer Kraft war.

Eine neue Gefahrenabwehrverordnung (Polizeiverordnung) wurde daher notwendig, um die Bürgerinnen und Bürger in Zeiten der Wasserknappheit rechtzeitig und zuverlässig zur Einschränkung ihres Wasserverbrauchs anhalten zu können. Ohne die Verordnung bestand bisher allenfalls die Möglichkeit, bei einer konkreten Gefahr für die öffentliche Wasserversorgung behördliche Maßnahmen zu ergreifen und das Wassersparen im Wege der Allgemeinverfügung anzuordnen. Der Zeitpunkt, zu dem eine konkrete Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts zu bejahen ist, könnte in diesem speziellen Fall der Trinkwasserversorgung jedoch zu spät sein. Es galt daher, die zuständigen Stellen in die Lage zu versetzen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen vollständigen Ausfall der Trinkwasserversorgung zu verhindern.

Sanktionen möglich

Insbesondere erschien es notwendig, Zuwiderhandlungen auch sanktionieren zu können. Wo bisher im besten Fall tageweise mit gutem Willen der Bevölkerung gerechnet werden konnte, zeigte sich bei länger anhaltender Knappheit, dass Teile der Bevölkerung nicht bereit sind, Schäden an Gärten durch die Trockenheit oder Einschränkungen des persönlichen Komforts (zum Beispiel Verzicht auf die Nutzung privater Pools) hinzunehmen. Die Bewässerung privater Grünanlagen stellt jedoch in Königstein im Taunus das Haupteinsparpotenzial dar.

Die Erfahrungen des Sommers 2018 haben laut Magistrat gezeigt, dass es ohne entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestände offensichtlich nicht möglich ist, das Risiko eines Zusammenbruchs der Trinkwasserversorgung zuverlässig zu reduzieren. Inhaltlich entspricht der Entwurf der vorliegenden Gefahrenabwehrverordnung der alten Polizeiverordnung. Es wurden nur einige redaktionelle Änderungen und die Anpassung an die aktuellen Gesetzesvorschriften vorgenommen sowie eine Zwei-Stufen-Regelung, Wasserknappheit und Wassernotstand, eingeführt. Von Seiten der Stadtwerke Königstein bestanden keine Einwände gegen die vorliegende Gefahrenabwehrverordnung.

Ordnungswidrigkeiten können nach Inkrafttreten der neuen Gefahrenabwehrverordnung nach § 77 HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, soweit nicht nach Bundes- oder Landesgesetz der Verstoß ohnehin schon mit Strafe oder einer Geldbuße verfolgt wird.



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