Vom Ordnungsamt erklärt: „Verkehrsberuhigter Bereich“

Was genau erlaubt und verbietet eigentlich das Verkehrszeichen „Verkehrsberuhigter Bereich“? Da es diesbezüglich immer wieder Irritationen gibt, möchte das Königsteiner Ordnungsamt dieses Schild einmal genauer erklären.

Bei dem Zeichen mit der Bezeichnung 325.1 handelt es sich um ein Richtzeichen der StVO, Anlage 3. § 42, Abs. 1 + 2 der StVO enthält hierzu folgende Vorgaben:

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Die in § 42, Abs. 1 angesprochenen Ge- und Verbote sind bei Verkehrszeichen 325.1 in der Anlage 3 der StVO folgendermaßen definiert:

1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.

3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

Im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten fallen dem Ordnungsamt diese Punkte, vor allem die mangelnde Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit (nach der aktuellen Rechtsprechung um 10 km/h), sowie das tägliche Parken außerhalb markierter Flächen immer wieder negativ auf. Insbesondere auch im verkehrsberuhigten Bereich im Gebiet der Königsteiner Altstadt, in die die Einfahrt über die Hauptstraße sowie über die Gerichtstraße erfolgt, sind diese Ge- und Verbote im gesamten Bereich zwingend zu beachten.

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