Mietobergrenzen im Kreisgebiet neu festgelegt

Hochtaunuskreis (kb) – Der Kreisausschuss des Hochtaunuskreises hat beschlossen, die Mietobergrenzen im Kreisgebiet zum 1. Juli 2015 anzupassen. Die neuen Obergrenzen stellt Kreisbeigeordnete und Sozialdezernentin Katrin Hechler in einer Pressekonferenz vor.

Der Hochtaunuskreis entscheidet als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und als Träger der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) über die Bewilligung von Unterkunftskosten. Dies bedeutet, dass neben der Regelleistung die Leistungsberechtigten im Bereich des SGB II und SGB XII auch Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, soweit diese angemessen sind.

„Die Beurteilung des Wohnungsmarktes hat gezeigt, dass im Vergleich zu den bisher geltenden Mietobergrenzen eine deutliche Anhebung der Nettokaltmieten insbesondere für die Ein- bis Dreipersonenhaushalte geboten ist. Hiervon sind rund 62 Prozent aller Leistungsbezieher im Hochtaunuskreis betroffen. Dagegen bleiben bei Haushalten mit fünf und mehr Personen die festgelegten Mietbeträge auf ähnlichem Niveau oder verringern sich sogar. Bei den angemessenen kalten Nebenkosten ergeben sich nahezu durchweg Erhöhungen des anzuerkennenden Betrages“, erklärt Katrin Hechler.

Zuletzt wurden die Mietobergrenzen für die Unterkunftskosten im Juni 2010 angepasst. Grundlage waren Vorgaben des Bundessozialgerichtes, die nach einem entwickelten Konzept ermittelt worden waren. Aufgrund der geänderten Rechtsvorschriften bedurfte dieses Konzept einer Überarbeitung bei der auch die maßgebliche Datenbasis für die Festlegung der Mietobergrenzen aktualisiert wurde, damit für alle Bedarfsgemeinschaften im jeweiligen Preissegment eine ausreichende Anzahl an Wohnungen auf dem Mietwohnmarkt zu Verfügung steht.

Die neu geregelten Mietobergrenzen tragen sowohl den räumlichen Gegebenheiten als auch den unterschiedlichen Haushaltsgrößen Rechnung und wurden – wie im früheren System – für zwei unterschiedliche Wohnungsmärkte festgelegt. Der Bereich des Vordertaunus und der Bereich des Usinger Landes werden differenziert nach Wohnungsgrößen ermittelt. Zudem werden die neu festgelegten Beträge für 1-, 2, 3, 4, 5-Personenhaushalte sowie den entsprechenden Erhöhungsbetrag für jede weitere Person bestimmt. Bei der Beurteilung, welche Kosten angemessen sind, wird in Zukunft von der Bruttokaltmiete ausgegangen. Die Referenzwerte berücksichtigen also zusätzlich zur angemessenen Kaltmiete bereits eine Pauschale für die kalten Betriebskosten (z.B. Abwasser, Abfallentsorgung, etc.).

„Die neu gewählte Verfahrensweise gibt sowohl den Leistungsempfängern als auch den Mitarbeitern im Sozialbereich mehr Flexibilität bei der Auswahl einer angemessenen Mitwohnung. So können nun als Maßstäbe die Faktoren wie „Wohnungsgröße“, „Quadratmetermiete“ und der Pauschalwert der „kalten Betriebskosten“ bei der Beurteilung der Miethöhe berücksichtigt werden“, erklärt Katrin Hechler und bemerkt:

„Durch das neue Verfahren ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass zwischen den einzelnen drei Komponenten ausgeglichen werden kann. So kann z.B. eine etwas größere Wohnung als angemessen gelten, wenn sie durch eine niedrigere Quadratmetermiete oder niedrigere kalte Betriebskosten ausgeglichen wird.“



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