Trauerfeiern/Bestattungen: Kreis begrenzt Teilnehmerzahl

Kronberg. – Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf das Coronavirus sind bei Bestattungen und Trauerfeiern weitere Einschränkungen festgelegt worden:

Der Hochtaunuskreis hat in einer Allgemeinverfügung mit Datum vom 23. März die Verordnung des Landes Hessen Bekämpfung des Coronavirus, zuletzt geändert und angepasst am 22. März, für den Bereich Bestattungen/Trauerfeiern für das Gebiet des Hochtaunuskreises ergänzt.

An Bestattungen und Trauerfeierlichkeiten im Freien dürfen bis zu zehn Trauergäste teilnehmen. Eine Überschreitung dieser Anzahl ist zulässig, soweit es sich bei den Trauergästen ausschließlich um folgende Angehörige der/des Verstorbenen handelt: Ehegatten oder Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder.

Die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen ist nur unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene und Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen Personen zulässig, es sei denn es handelt sich um Angehörige desselben Hausstandes oder um unterstützungsbedürftige Personen.

Die Allgemeinverfügung des Hochtaunuskreises ist am 24. März in Kraft getreten und gilt bis zum 19. April. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Die Stadt Kronberg weist darauf hin, dass die Trauerhallen auf den Kronberger Friedhöfen seit dem 23. März nicht mehr bei Bestattungen genutzt werden dürfen.

Erster Stadtrat Robert Siedler hatte hierzu mitteilt, dass die Stadt Kronberg die Möglichkeit bietet, falls gewünscht, die Trauerhallen für die Nachholung entsprechender Trauerfeierlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen hierzu unter Telefon 06173-703 2424.



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