Weihnachtssegen für Gewerbegebiet „Am Kronberger Hang“

Kronberg (pu) – Mit 23 „Ja“-Stimmen bei sechs Gegenstimmen der Fraktion der Wählergemeinschaft „Kronberg für die Bürger“ (KfB) und einer Enthaltung erteilte eine Parlamentsmehrheit auf Magistratsvorschlag per Beschluss den vorweihnachtlichen Segen, beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan Südhessen (2010) gemäß § 8 Absatz 2 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG 2012) zu stellen, um im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Nr. 158 „Am Kronberger Hang“ ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausweisen zu dürfen.

Des Weiteren beschloss die Stadtverordnetenversammlung, beim Regionalverband FrankfurRheinMain (RVF) die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) 2010 gemäß §§ 5-7 BauGB zu beantragen, um die Fläche „Am Kronberger Hang“ als „Gewerbliche Baufläche“ darzustellen und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO zu schaffen.

Nach Darlegung von Erstem Stadtrat Heiko Wolf (parteilos) erfordert die im April 2024 vom Parlament besiegelte geplante Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich „Am Kronberger Hang“ die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens vom Regionalplan Südhessen (2010) sowie eine Änderung des regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) 2010. Beide Verfahren seien notwendig, um auf regionalplanerischer Ebene und im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung die planungsrechtlichen Grundlagen zur verbindlichen Festsetzung eines Gewerbegebiets zu schaffen. Dem Kronberger Baudezernenten zufolge wurde das Vorgehen mit dem Regierungspräsidium Darmstadt (RP DA) und dem Regionalverband FrankfurtRheinMain (RVF) vorab abgestimmt.

Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens soll beantragt werden, die derzeit im Regionalplan dargestellten Signaturen „Vorranggebiet für Landwirtschaft“ sowie „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ in die Darstellung „Baufläche Gewerbe“ zu ändern. Eine solche Anpassung ist Wolf zufolge nur über ein förmliches Zielabweichungsverfahren möglich, da die geplante Fläche mit mehr als 3 Hektar die zulässige Obergrenze für Änderungen ohne Zielabweichungsverfahren überschreitet.

Nach dem Stadtverordnetenbeschluss folgt die Einreichung des Antrags zur Prüfung beim Regierungspräsidium Darmstadt (RPDA), Dezernat III 31.2 „Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen“, als oberer Landesplanungsbehörde. Das RP DA führt das Zielabweichungsverfahren durch, prüft die Vereinbarkeit mit den raumordnerischen Zielen, bewertet die überörtliche Raumverträglichkeit und erarbeitet auf dieser Grundlage eine Entscheidungsvorlage. Über die Bewilligung der Zielabweichung entscheidet die Regionalversammlung Südhessen als zuständiges Entscheidungsgremium. Die Regionalversammlung tagt in diesem Jahr an fünf Terminen. „Mit einer Behandlung und Entscheidung über den Antrag ist voraussichtlich bis zum 3. Quartal 2026 zu rechnen“, so die Hoffnung des Ersten Stadtrats.

Nach seinen Worten schließt sich nach Abschluss des Zielabweichungsverfahrens die Antragstellung beim Regionalverband Frankfurt (RVF) zur Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) 2010 an. Hierdurch soll die geplante Fläche auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt werden. Im Detail reicht die Stadt Kronberg im Taunus beim RVF einen formellen Antrag ein. Nach Vorprüfung durch dessen Geschäftsstelle, ob die geplante Änderung grundsätzlich mit den Zielen der Raumordnung und des Regionalplans vereinbar ist und nach einer Machbarkeits-Bewertung mit positiver Entscheidung beschließt die Verbandskammer die Einleitung der RegFNP-Änderung. Danach wird das förmliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch eröffnet. Der RVF erarbeitet in Abstimmung mit der Kommune den Planentwurf für die Änderung des RegFNP (Darstellung der neuen Nutzung, Begründung, Umweltbericht).

Das Verfahren beinhaltet – analog zum Bebauungsplanverfahren – gemäß BauBG die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange, anschließend die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, jeweils mit der Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen. Alle eingehenden Anregungen werden im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, bevor die Verbandskammer über die Planänderung beschließt.

Der von der Verbandskammer beschlossene Änderungsplan wird danach dem RP DA zur Genehmigung vorgelegt. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung tritt die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans in Kraft. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan kann jedoch erst nach Inkrafttreten der RegFNP-Änderung gefasst werden, um das Anpassungsgebot nach § 8 Absatz 2 BauGB zu wahren.

Frühzeitige Beteiligung im Frühjahr

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 158 „Am Kronberger Hang“ kann laut Erstem Stadtrat aber bereits vor Abschluss der RegFNP-Änderung durchgeführt werden. Sie ist für Frühjahr 2026 vorgesehen. Die Dokumente zum Antrag der Zielabweichung umfassen demnach neben der raumplanerischen Einordnung des Vorhabens auch eine Darstellung der aktuellen Umweltbelange sowie eine Prognose über die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange bei der Umsetzung der Gewerbefläche. Die Unterlagen waren vor Weihnachten im Entwurfsstand.

Wolf dazu: „Die Prüfung der Umweltbelange hat ergeben, dass aufgrund der geringen Biotopfunktion der landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen sowie des nahezu fehlenden Baum- und Gehölzbestands, mit Ausnahme einer kleineren Gartenfläche im Westen (Kita-Außenbereich) und kleineren Heckenbeständen entlang der Landesstraße, und der bereits durch Verkehr und Gewerbe geprägten Lage unmittelbar an der Landesstraße und dem bestehenden Gewerbegebiet Schwalbachs nicht von erheblichen Umweltbeeinträchtigungen auszugehen ist. Darüber hinaus ist die Stadt Kronberg der Auffassung, dass die geplante Entwicklung mit den Grundzügen der Raumordnung vereinbar ist.

Die geplante Inanspruchnahme des „Vorranggebiets für Landwirtschaft“ stelle den einzigen relevanten Zielkonflikt dar. Dieser erscheine aufgrund der vorgeprägten Lage, der städtebaulichen Notwendigkeit und der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen raumordnerisch vertretbar.

Da die artenschutzfachlichen Kartierungen erst Ende Oktober 2025 abgeschlossen wurden, werden die Auswertungen zu den Fledermausnachweisen sowie zur Haselmaus in den Anlagen noch entsprechend ergänzt“, so der Erste Stadtrat.

Dabei sei aufgrund der bereits vorläufigen Ergebnisse der Untersuchungen sowie der Lage und Ausprägung des Vorhabenbereichs derzeit nicht von erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikten auszugehen.



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