Weg frei für Bauvorhaben Metzgerei Klein

Oberhöchstadt (pu) – Nach über fünfeinhalbjähriger Abwägungsphase in den jeweiligen Gremien wird die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am heutigen Donnerstagabend auf Grundlage des am 16. Dezember 2021 vorgelegten Bebauungsplanentwurfes endgültig grünes Licht für den Satzungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 211-1 „Am Henker“ geben. In Vorbereitung dessen hatten jüngst schon Magistrat sowie Bauausschuss (letzterer einstimmig) diesen finalen Schritt empfohlen. Parallel müssen die Parlamentarier den städtebaulichen Vertrag zwischen dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in der Sodener Straße 10 und der Stadt Kronberg genehmigen. Des Weiteren den Beschlussvorschlägen zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie aus der erneuten Beteiligung zustimmen.

Weg frei

Damit wird der Weg frei für die aufgrund der

steigenden Anforderungen an eine moderne Produktion zwingend notwendige Betriebserweiterung der seit 1926
mit ihrem Stammhaus im Ortskern in der Limburger Straße angesiedelte
n
Metzgerfamilie Klein
. Zum anderen ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit zirka 20 Wohnungen auf dem benachbarten, aktuell als Parkfläche genutzten, Grundstück zur Deckung des Bedarfs an Kleinwohnungen vorgesehen. Da die Umsetzung des Bauvorhabens mit den engen Festsetzungen des seit 1995 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 211 „Am Henker“ im Bereich Gemarkung Oberhöchstadt, Flur 17, Flurstücke 145/16, 15, 16/1, 17/2 und 20/19, insbesondere mit den Ausnutzungskennziffern nicht vereinbar
war
,
wurde bereits am 8. November 2018 im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung eine Änderung des Bebauungsplans beschlossen.

Aufgrund der historisch geprägten Dorfkernlage ergab sich im weiteren Planungsverfahren jedoch ein tiefergehender Abstimmungsbedarf zum Planungsbelang „Immissionswirkungen“ durch den in der Sodener Straße 10 nachbarschaftlich ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb. Zu berücksichtigende Belange, die nicht durch die Regelungsinhalte des Bebauungsplans festgesetzt werden konnten, werden daher parallel in Abstimmung mit dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in einem städtebaulichen Vertrag geregelt und stellen damit die Umsetzbarkeit des Bebauungsplans sicher.

Städtebaulicher Vertrag

Dazu heißt es in der Beschlussvorlage: Zwischen dem Grundstückseigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes (Sodener Straße 10, Flur 17, Flurstück 168/42) und der Stadt Kronberg im Taunus wird gemäß Baugesetzbuch ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich darin im Wesentlichen, am Standort seines landwirtschaftlichen Betriebes in der Sodener Straße 10 die Nutzung zukünftig auf Mastplätze für Geflügel und deren Schlachtung zu begrenzen. Das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte Immissionsgutachten bestätigt, dass die geplante Reduktion der Tierhaltungszahlen eine deutliche Minderung der Geruchsimmissionen bewirkt und die zulässigen Grenzwerte künftig eingehalten werden. Die übernommene vertragliche Verpflichtung wird durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Kronberg sowie gegebenenfalls durch Eintragung einer Baulast dauerhaft abgesichert. Der Kompromiss sieht vor, dass die Landwirtsfamilie künftig auf eigenem Gelände in Oberhöchstadt Ost Rinder und Schweine hält und die Stadt dafür Sorge trägt, dass es durch neuangesieltes Gewerbe nicht zu neuen Problemen kommt. Die Kosten der Eintragungen soll letztlich der Eigentümer der Flurstücke von Teilbereich 1 tragen, von dem im Wesentlichen das Planerfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplans ausgeht.



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