Baumschutzsatzung beschlossen

Oberursel (ow). Mit einer Baumschutzsatzung sollen zukünftig die Grünbestände im Stadtgebiet umfassend geschützt werden. Der Magistrat hat die Satzung am 6. März beschlossen, um sie der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.

Geschützt werden durch die Baumschutzsatzung Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimeter, Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 Zentimeter und freiwachsende Hecken mit einer Höhe ab drei Metern und einer Gesamtlänge ab 15 Metern. Die Satzung findet keine Anwendung auf Bäume im Wald gemäß Hessischem Waldgesetz mit Ausnahme von waldartig bestandenen Flächen im Siedlungsbereich, auf Bäume in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen und an öffentlich gewidmeten Straßen sowie an öffentlichen Gewässern mit ihren Uferbereichen, auf Bäume in Gärtnereien, Baumschulen oder auf sonstigen Flächen zum Erwerbszweck, auf Bäume im Bereich von Kleingärten im Sinn des Bundeskleingartengesetzes und nach Bundesnaturschutzgesetz geschützte Teile von Natur und Landschaft. Der Schutz und Erhalt der öffentlichen Grünbestände sollen durch eine verwaltungsinterne Dienstanweisung auf der Grundlage des vorhandenen Baumkatasters und der zugehörigen Maßnahmenpläne geregelt werden.

Im Einklang mit der Satzung kann die erforderliche Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Baumes nur erteilt werden, wenn

von dem Zustand des Baums Gefahren für Personen und Sachen ausgehen (Gefahren-abwehr), wenn durch den Baum die Belichtung notwendiger Fenster unzumutbar beeinträchtigt wird, wenn ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges (Bau-)Vorhaben nicht verwirklicht werden kann, wenn die Beseitigung des Baums aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist oder wenn einzelne Bäume eines größeren Baumbestands im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb).

In der Regel ergibt sich mit einer zulässigen Beseitigung von Bäumen eine Ausgleichsverpflichtung, indem für jeden beseitigten Baum grundsätzlich ein standortgerechter Laubbaum nachgepflanzt werden muss. Die Ersatzpflanzung ist auf dem gleichen Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Besei-tigung freigegebene Schutzobjekt stand. Die Qualität der Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Stammumfang des zu fällenden Baums. Ist für eine Nachpflanzung im erforderlichen Umfang auf dem Grundstück kein geeigneter Standort vorhanden, kann eine Ausgleichszahlung pro Baum erhoben werden.



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