Erklärung ist abzugeben für die neue Grundsteuer ab 2025

Oberursel (ow). Es gibt Änderungen bei der Grundsteuer: Die neue Grundsteuer wird zwar erst 2025 eingeführt, doch bereits im laufenden Jahr 2022 sind die Kommunen und Finanzämter darauf angewiesen, dass alle Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung ihrem Finanzamt eine nur wenige Angaben umfassende Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Die Abgabe der Erklärung ist im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 möglich, allerdings aus technischen Gründen nicht vor dem 1. Juli, das ist in ganz Deutschland so.

Warum gibt es eine veränderte Grundsteuer ab 2025? Die bisherige Grundsteuer fußt auf veralteten Werten aus dem Jahr 1964. Das ist ungerecht, urteilte das Bundesverfassungsgericht 2018, und so müssen in ganz Deutschland die jahrzehntelang unveränderten Grundlagen ab 2025 durch eine veränderte Grundsteuer ersetzt werden. Allein in Hessen betrifft das rund drei Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Hessen hat sich im Sinne der Steuerzahler bewusst für eine sehr einfache Grundsteuer entschieden. Dennoch müssen Eigentümer in ihrer Erklärung einige Angaben machen, die in den Behörden nicht voll digitalisiert vorliegen. Dies muss schon 2022 geschehen, weil die Neubewertung aller rund drei Millionen hessischen Grundstücke nun einmal Zeit benötigt. Deshalb muss bereits in diesem Jahr eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgegeben werden.

Der Grundsteuermessbetrag ist das Berech-nungsergebnis aus den vom Eigentümererklärten Angaben – etwa den Flächen – und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren. Diesen Messbetrag multipliziert dann die Gemeinde mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.

Wer bis zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung, eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist, muss eine Erklärung zum Grundsteuer-messbetrag abgeben.

Die Übermittlung der Erklärung ab 1. Juli 2022 erfolgt elektronisch an das zuständige Finanzamt. Die Pflicht zur elektronischen Abgabe gilt ebenfalls nicht nur in Hessen, erleichtert das Ausfüllen der Steuerklärung und beugt Übertragungsfehlern vor. Für die elektronische Abgabe kann das „ELSTER“-Verfahren genutzt werden. Hierzu ist eine einmalige Registrierung im Internet unter elster.de nötig. „ELSTER“ steht für „ELektronische STeuerERklärung“ und ist ein kostenloser Service der Steuerverwaltungen in Deutschland, um beispielsweise Steuererklärungen digital abzugeben.

Wer bereits bei „ELSTER“ registriert ist, muss sich für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag nicht ein zweites Mal registrieren. Wer noch kein „ELSTER“-Benutzerkonto hat, kann sich bereits jetzt registrieren. Familienangehörige, etwa die Kinder oder Enkelkinder, dürfen bei der Erklärungsabgabe unterstützen und auch ihre eigene Registrierung bei „ELSTER“ nutzen, um die Erklärung für Angehörige abzugeben.

In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abgabe möglich: Wer glaubhaft darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auch in Papierform abgeben. Infos hierzu gibt es beim Bürgerservice des Finanzamts. Aber auch in diesem Fall sind die Erklärungsvordrucke erst ab 1. Juli 2022 verfügbar, sodass auch erst ab diesem Zeitpunkt die Erklärung beim Finanzamt abgeben werden kann.

Antworten auf weitere Fragen zur neuen Grundsteuer, viele nützliche Tipps und die Kontaktdaten der Finanzämter gibt es im Internet unter www. grundsteuer.hessen.de. Fragen beantwortet auch das zuständiges Finanzamt – für die Grundsteuer das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. Außerdem ist unter 0800-5225335 eine Servicehotline eingerichtet.



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