Rekordzahl von 224 neuen Stiftungen im Regierungsbezirk

Darmstadt. – Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter oder eine Stifterin möchte sich langfristig für einen Zweck engagieren und bringt dazu Vermögen in eine Stiftung ein. Das Vermögen legt die Stiftung sicher und ertragreich an und verwirklicht aus ihren Erträgen und Spenden den Stiftungszweck.

Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat im vergangenen Jahr 224 (2019: 64, 2020: 152, 2021: 224) rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit einem Gesamtvermögen von über 56 Millionen Euro anerkannt. Zum Jahresende 2021 haben damit 1915 rechtsfähige Stiftungen ihren Sitz im Regierungsbezirk Südhessen.

Einen neuen Höchststand erreichte die Neugründung von Familienstiftungen. Das hohe Niveau in den Vorjahren (2019: 26, 2020: 114) neu gegründeter Familienstiftungen hat sich auf 187 Anerkennungen in 2021 nochmals deutlich gesteigert. Familienstiftungen sind nicht gemeinnützig, dienen der Versorgung von Familienmitgliedern und können als Instrument gegen eine Aufsplitterung von Privat- und Betriebsvermögen genutzt werden.

Von den 2021 anerkannten Stiftungen waren trotz des weiterhin niedrigen Zinsniveaus erneut nur zwei Verbrauchs- oder Teilverbrauchsstiftungen. Diese dürfen über ihre Einnahmen hinaus auch ihr Vermögen oder Teile davon für die Zweckverwirklichung verwenden. Hierdurch stehen den Stiftungen unabhängig von der Ertragssituation ausreichende Mittel für die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung. Die meisten der neu anerkannten Stiftungen (129 Neugründungen) haben ihren Rechtssitz in Darmstadt, gefolgt vom Main-Taunus-Kreis (34 Anerkennungen) und der Stadt Frankfurt (26 neue Stiftungen). Der starke Anstieg der neuen Stiftungen ist auf dort ansässige Beratungsgesellschaften zurückzuführen, die auch Stiftungsverwaltungen wahrnehmen. Die übrigen Stiftungsanerkennungen verteilen sich auf folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Landkreis Offenbach: neun, Stadt Wiesbaden: acht, Hochtaunuskreis: fünf, Landkreise Darmstadt-Dieburg und Groß-Gerau: je vier, Main-Kinzig-Kreis: drei Stiftungen sowie Wetteraukreis und Kreis Bergstraße: je eine Stiftung.

Der Stiftungssitz muss einen Bezug zum Wohnort des Stifters, dem Ort der Zweckerfüllung oder dem Sitz der Stiftungsverwaltung haben. Innerhalb dieses Rahmens steht Stiftern die Wahl des Stiftungssitzes frei.



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