Wenn die Stromrechnung nicht mehr bezahlt werden kann …

Hochtaunus. – Kürzer duschen, weniger Raumtemperatur – das sind Tipps von Politik und Medien, um auf die explodierenden Energiepreise zu reagieren. Doch wer sich gerade noch in laufenden Verträgen befindet, hat es noch vergleichsweise gut. Wer indes einen neuen Stromanbieter suchen muss, bekommt einen Vorgeschmack auf die neuen Preise. Die große Rechnung wird erst im nächsten Kalenderjahr kommen. Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, warnt, dass mit einer Verdreifachung der Gaspreise zu rechnen ist. Es ist also wichtig, sich darauf einzustellen, um gar nicht erst in eine Schieflage zu kommen. Abschlagszahlungen können vorsorglich erhöht oder Rücklagen gebildet werden.

Doch es gibt Menschen, die viel existenzieller von den Preissteigerungen betroffen sind. Solche, die schon überschuldet waren, bevor der Ukrainekrieg und mit ihm die Energiekrise begann. Bei Menschen, die von Sozialleistungen leben, sorgen vor allem steigende Strompreise für Probleme. Die Jobcenter übernehmen im Rahmen ihrer Leistungen die Heizkosten, Haushaltsstrom hingegen ist Teil des Regelsatzes und muss entsprechend vom Leistungsempfänger selbst gezahlt werden.

Auch wenn Inkassobüros wegen anderer Schulden Druck machen, es ist wichtiger, Strom und Gas zu zahlen, denn es drohen Liefersperre und Vertragskündigung. Zu einer Energiesperre kann es kommen, wenn die Jahresabschlussrechnung nicht bezahlt wurde oder laufende Abschläge (mindestens zwei Monate) nicht gezahlt werden können. Die Rückstände müssen sich aber auf eine Summe von 100 Euro addieren. Sind diese Rückstände entstanden, müssen sie vom Energieversorger zunächst angemahnt werden. Zu diesem Zeitpunkt kann noch gut eine Ratenzahlung über die Rückstände mit dem Energieversorger vereinbart werden. Die Versorger sind sogar verpflichtet, einen solchen zinsfreien Vorschlag zu unterbreiten. Seit der gesetzlichen Neureglung von Ende 2021 müssen die Energieversorger nicht nur Ratenzahlungen ermöglichen, sondern auch die Kosten einer möglichen Unterbrechung sowie des möglichen Wiederanschlusses beziffern. Dadurch lässt sich leicht erkennen, dass es sinnvoll ist, zeitig eine Vereinbarung zu treffen, bevor noch größere Zahlungen notwendig werden. Kommt es zu keiner Rückzahlvereinbarung, wird der Energieversorger vier Wochen vor der Unterbrechung diese ankündigen (oft schon im ersten Mahnschreiben) und erinnert an die Unterbrechung noch einmal acht Tage zuvor. Sind hier besondere persönliche Umstände zu beachten, wie kleine Kinder im Haushalt oder kranke Familienmitglieder, muss dies dem Versorger mitgeteilt werden. Die Energieversorger kennen die Lebensumstände ihrer Kunden nicht. Für solche Härtefallregelungen sind aber meist vorläufige, gerichtliche Eil-Entscheidungen nötig. Je früher sich Betroffene dem Problem stellen, desto einfacher kann eine mögliche Lösung sein. Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Hochtaunuskreises steht Bürgerinnen und Bürgern gerne beratend zur Seite. Die Beratungsstelle ist per E-Mail an schuldnerberatung[at]hochtaunuskreis[dot]de zu erreichen. Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Hochtaunuskreises, www.hochtaunuskreis.de.

Für Leistungsbezieher aus dem SGB II besteht im Einzelfall die Möglichkeit, dass das Kommunale Jobcenter mit einem Darlehen aushilft, um eine Stromsperre zu vermeiden. Hier kann es sinnvoll sein, den Kontakt mit seinem Sachbearbeiter zu suchen.



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