Planzenschnitt- und Reinigungspflicht

Friedrichsdorf (fw). Die Brutsaison ist vorüber. Die städtische Ordnungsbehörde möchte die Grundstückseigentümer an die Rückschnittpflicht ihrer, in öffentlichen Verkehrsbereich ragenden Anpflanzungen, sowie die Pflicht unmittelbar angrenzende Straßen und Gehwege vor ihrem Grundstück zu reinigen, erinnern. Leider würde dies von einigen Bürgern allzu oft vernachlässigt, ist von der Stadt zu hören. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müssen die am Straßenverkehr beteiligten Personen und Fahrzeuge die öffentlichen Verkehrsflächen ungehindert nutzen können. Es müssen daher ganzjährig lichte Räume frei bleiben, und die Straßen und Gehwege müssen regelmäßig gereinigt werden. An Straßeneinmündungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Verkehrszeichen und Straßenschilder dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden. Straßenlaternen dürfen in ihrer Funktion durch Pflanzen nicht beeinträchtigt werden. Deshalb werden die Grundstückseigentümer gebeten, ihre Anpflanzungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen gemäß Paragraph 28 Absatz 2 Straßengesetz zu schneiden und Straßen und Gehwege gemäß Parargraph 10 Hessisches Straßengesetz in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Straßenreinigung zu reinigen. Vor allem ist jetzt im Herbst das Laub auf den Straßen und Gehwegen zu entfernen, da das nasse Laub eine erhebliche Rutschgefahr mit sich bringt.In den öffentlichen Verkehrsraum ragende Pflanzen sind unerlaubte Sondernutzungen und begründen im Schadensfall privatrechtliche Schadensersatzansprüche. Bei Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsraumes kann die zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung zudem die Anpflanzungen oder Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnah-men werden dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der natürlichen Wachstumsphasen werden folgende Zeiträume für den Heckenschnitt empfohlen: Februar/März großer oder starker Rückschnitt, März bis September leichter Formschnitt, Oktober bis Februar radikaler Rückschnitt. Um Hecken langfristig zu erhalten, müssen diese von Zeit zu Zeit verjüngt werden. Überaltern die Hecken, tragen sie kaum mehr Früchte, werden innen kahl oder sterben ganz ab. Es wird daher empfohlen, im Herbst die Hecken und Sträucher zu verjüngen und zwischen März und September mit Pflegeschnitten in Form zu halten. Da derzeit in der Region noch milde Temperaturen herrschen, empfiehlt es sich jetzt, die Hecken weit zurückzuschneiden, damit sie im Frühjahr Platz zum Austreiben haben und weniger in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen. Im Februar/März ist eher mit Frost zu rechnen, der dem frischen Schnitt schadet.



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