Faktencheck Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz)

Für Neubauten sieht das Gebäudeenergiegesetz andere Regelungen vor, als für Altbauten. Eine energetische Sanierung lohnt sich aber allemal.Foto: pixabay.com

Bad Soden (ju) – Immer wieder kursieren im Internet die krudesten Thesen, Meinungen, Halbwahrheiten und Falschinformationen rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Da wird behauptet, dass man sofort seine Fenster auswechseln, Dächer neu decken und die Wärmedämmung umgehend erneuern müsste. Außerdem besteht der Irrglaube, jeder Hausbesitzer müsse umgehend seine Heizung austauschen. Da es anscheinend viel Unwissenheit und Falschinformationen in diesem Bereich gibt, möchten wir aufklären.

Grundsätzlich gilt: Haus- und Wohnungseigentümer müssen ihre Immobilien regelmäßig auf Schäden überprüfen und haben gegebenenfalls eine Sanierungspflicht zu erfüllen.

Das 2020 in Kraft getretene und seitdem mehrfach überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht für alle Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern bei einer energetischen Sanierung mehrere verpflichtende Maßnahmen vor. Es gibt allerdings eine Ausnahme von der Sanierungspflicht: Wer vor dem Stichtag, 1. Februar 2002, das Haus selbst bewohnt hat, für den gilt die GEG-Sanierungspflicht nicht.

Im umgekehrten Fall heißt das aber auch: Bei einem Eigentümerwechsel ist der neue Hausbesitzer dazu verpflichtet, die Anforderungen des GEG zu erfüllen. Wer also jetzt eine Immobilie kauft oder erbt, muss den gesetzlichen Anforderungen nachkommen und diesen Altbau so sanieren, dass er diesen entspricht. Dafür hat der neue Eigentümer nach dem Einzug zwei Jahre Zeit. Wer diese Auflagen auf die leichte Schulter nimmt, kann empfindlich bestraft werden. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können verhängt werden.

Drei Bereiche

Wer nun eine alte Immobilie erworben hat, muss in drei Bereichen seiner Sanierungspflicht nachkommen:

1. Dämmung der obersten Geschossdecke/des Daches

2. Dämmung wasserführender Rohre

3. Verbot von Öl- und Gasheizungen: Bei einem Eigentümerwechsel muss die alte Öl- oder Gasheizung ausgetauscht werden, wenn diese älter als 30 Jahre ist. Es gelten folgende Ausnahmen:

Völlig unabhängig von einem Eigentümerwechsel oder einem sonstigen Stichtag müssen Eigentümer die GEG-Vorgaben erfüllen, wenn sie im Zuge einer Baumaßnahme mehr als zehn Prozent eines Bauteils verändern.

Grundsätzlich soll seit dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubauten und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäuden) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Das sieht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vor. Dafür können verschiedenste Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, es wird ein förderfähiges Heizungssystem eingebaut. Dabei sind folgende Heizungstypen förderfähig:

Zuschüsse für den Heizungstausch

Zu einer Grundförderung von 30 Prozent gibt es weitere, gestaffelte Fördermittel. Die maximale Förderung beträgt 70 Prozent. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro begrenzt, der höchste Förderbetrag liegt bei 21.000 Euro. Hier die Übersicht:

Heizungserneuerung keine Pflicht

Eine Pflicht zur Heizungserneuerung sieht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes nicht vor. Bestehende Heizungen können weiterbetrieben und defekte Anlagen repariert werden. Ist die Heizung irreparabel kaputt, gelten mehrjährige Übergangsfristen. Vorübergehend kann auch eine Gasheizung eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar ist. Diese Regelung gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Was dürfen Vermieter?

Vermieter dürfen die Kosten für eine neue energetische Heizung auf die Mieter umlegen. Allerdings soll es dafür Bedingungen und Vorgaben geben, um zu verhindern, dass ein Vermieter etwa in ein sehr schlecht gedämmtes Gebäude eine Wärmepumpe einbaut und die Mieterinnen und Mieter die hohen Stromkosten tragen müssen. Wenn Vermieter in eine klimafreundliche Heizung investieren, dürfen sie künftig maximal zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen. Allerdings nur, wenn sie eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird.

Wer auf staatliche Förderung verzichtet, soll maximal acht Prozent der Kosten umlegen können. In beiden Fällen darf die Jahresmiete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Bei weiteren Modernisierungen wie neue Fenster oder Isolierung darf die Miete auch stärker steigen, um maximal drei Euro pro Quadratmeter.



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