Satzung zur geänderten Gebührenordnung für Kitas

Aufgrund der §§ 25, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBL. I, S. 698), zuletzt geändert am 25. Juni 2020 (GVBL. I, S. 436) und der §§ 5, 19, 50, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBL. I, S. 142) zuletzt geändert am 7. Mai 2020 (GVBL. I,S. 318), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBL. S. 134) zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBL. I, S. 247) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 (BGBL. I S. 2022), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBL. I S. 960) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus am 10. Dezember 2020 folgende Änderung beschlossen: Die Gebührenordnung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus in der Fassung vom 1. Februar 2019 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 6 dieser Gebührenordnung erhält folgende Ergänzung:

§ 6 Gebührenabwicklung

(3 a) Bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätten, insbesondere durch ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot der Kindertagesstätten (U3 Betreuung, Kindergarten und Hort) für alle Kinder durch höhere Gewalt wie beispielsweise Katastrophen oder Pandemien erfolgt die Erstattung der Gebühren sowie des Essensgeldes ab dem ersten Tag der Schließung.

Für Kinder definierter Personengruppen, die von Anfang an ein Recht auf Notbetreuung haben und Kinder, die den eingeschränkten Regelbetrieb in Anspruch nehmen und die die Betreuung an 5 Tagen pro Woche nutzen, sind die Betreuungsgebühren zu zahlen. Kinder, die die Kindertagesstätten an weniger als 5 Tagen besuchen, sind beitragsfrei. Die Essensbeiträge werden nur für die Tage erhoben, an denen die Kinder auch tatsächlich gegessen haben.

(3 b) Bei Öffnung der Kindertagesstätten mit eingeschränktem Regelbetrieb infolge von Pandemien oder Katastrophen werden die Benutzungsgebühren nur für Kinder erhoben, die die Einrichtungen regelmäßig an vollen 5 Tagen pro Woche besuchen. Kinder, die die Einrichtungen an weniger als 5 Tagen besuchen, sind beitragsbefreit.

(4 a) Die Schließzeiten in den Sommer- beziehungsweise Weihnachtsferien bleibt von der Gebührenerstattungsregelung unberührt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Königstein im Taunus, 16.12.2020

Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus

Leonhard Helm

Bürgermeister



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