Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt

Aufgrund der §§ 25, 26, 27 und 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 25. Juni 2020 (GVBL. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert am 7. Mai 2020 GVBl. S. 318, der §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134) zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a,und 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl I, S.960), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus in der Sitzung am 10. Dezember 2020 folgende Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus beschlossen: Die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Königstein im Taunus in der Fassung vom 01.08.2019 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

§ 3 Absatz 4 dieser Satzung erhält folgende Ergänzung:

§ 3 Aufnahme

(4) Gemäß § 2 des Hessischen Kindergesundheitsschutzgesetzes (HKiGSchG) gilt, dass die Personensorgeberechtigten eines Kindes vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen haben, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat (BZgA) oder schriftlich erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen. Eine Meldepflicht der Kindertagesstättenleitung gegenüber dem Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises besteht nicht.

Auf der Grundlage des Masernschutzgesetzes vom 1. März 2020 (BGBl. I, 2020, S.148 ff) und entsprechend § 20 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist vor der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung, ab Vollendung des ersten Lebensjahres, von den Personenberechtigten gegenüber der Einrichtungsleitung der Nachweis zu erbringen, dass ausreichender Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern besteht. Bei Nichtvorlage eines Nachweises darf keine Betreuung in der Kindertageseinrichtung erfolgen. Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, haben die Personensorgeberechtigten gegenüber der Einrichtungsleitung den Nachweis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen. Sollte der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht werden, benachrichtigt die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt.

Artikel 2

§ 15 dieser Satzung erhält folgende Ergänzung:

§ 15 Sitzungen

(4) Sitzungen des Elternbeirats sind grundsätzlich als Präsenzsitzung durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen können sie aber auch virtuell oder in Hybridform durchgeführt werden. Die virtuell teilnehmenden Mitglieder nehmen durch Einwahl in eine Video- oder Telefonkonferenz teil. Der/die Vorsitzende oder gewählte Vertretung entscheidet die Form der virtuellen Teilnahmemöglichkeit und gibt die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz bekannt. Die Stimmen virtuell teilnehmender Beiratsmitglieder werden entweder visuell in Form des Handhebens oder auditiv für alle Teilnehmenden verständlich abgegeben. Der Elternbeirat wird als eigene datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle tätig. Insbesondere hat der/ die Vorsitzende oder gewählte Vertretung dafür Sorge zu tragen, dass die Integrität personenbezogener Daten gewährleistet wird. Es ist darauf zu achten, dass Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste, die für die Video- oder Telefonkonferenz benutzt werden, auf Dauer und unter Belastung sichergestellt sind.

Artikel 3

§ 17 Absatz 10 S. 2 entfällt.

Artikel 4

§ 18 Absatz 4 und 5 dieser Satzung erhalten folgende neue Fassung:

§ 18

Einberufung der Versammlung der Erziehungsberechtigten/Beschlussfähigkeit

(4) Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gegeben.

(5) Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen.

Artikel 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Königstein im Taunus, den 16.12.2020 Der Magistrat

Leonhard Helm

Bürgermeister



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