Leserbrief

Unser Leser Winfried Manteuffel, Schirnbornweg, Kronberg, schreibt zum Roten Hang Folgendes:
Es ist verdienstvoll, wenn im Kronberger Boten am 16. September 2021 mit dem Artikel „FDP über Grundrechte und Denkmalschutz am Roten Hang“ der Blick auf dessen Probleme mit dem Denkmalschutzgesetz gerichtet wird. Das Hessische Denkmalschutzgesetz unterscheidet zwischen Denkmalschutz, der sich auf einzelne Gebäude bezieht, und Gesamtanlagenschutz, der in die Fläche wirkt und in der Mehrheit denkmalgeschützte Gebäude voraussetzt. Das ist beim Roten Hang nicht der Fall. Die Häuser sind eine architektonisch gelungene Siedlung, die seinerzeit der Architekt Rudolf Kramer entworfen hat. Mehr nicht. Da keine denkmalgeschützten Häuser vorhanden sind, ist für einen Ensembleschutz keine Anwendung. Festzustellen ist, dass dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen hinsichtlich des 2016 geltend gemachten Ensembleschutzes keine Befugnisse zustehen. Seine Aktivitäten verstoßen gegen das Hessische Denkmalschutzgesetz. Nicht jede Mehrzahl von Gebäuden gibt einen Ensembleschutz her.

Bis 2016 gibt es am Roten Hang einige Beispiele für eine reizvolle Modernisierung. Nach 2016 macht sich Stagnation breit. Das Landesamt ist ein Hemmschuh für Weiterentwicklung. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass meines Wissens seist 2016 kein gültiger Bebauungsplan für den Roten Hang besteht. Mit einem Bebauungsplan besteht für die Stadt Kronberg die Möglichkeit, mit den Bewohnern des Roten Hangs einen Ausgleich herbeizuführen. Dies entspräche den beiderseitigen Interessen. Es wäre gegebenenfalls Sache des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, den Nachweis zu führen, dass die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für einen Ensembleschutz erfüllt sind.



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