Masernschutzgesetz: Nachweispflicht für Neuzugänge in Schulen

Wiesbaden
(kw) – Masern sind hoch ansteckend und können zu schwerwiegenden Folgeerkrankungen führen. Die für die Masern-Elimination zum Ziel gesetzte Impfquote von 95 % für die vollständige Impfung wird in Deutschland bisher nicht erreicht. Deshalb hat der Deutsche Bundestag das Masernschutzgesetz beschlossen, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz erweitert die für die Schulen relevanten Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Im neuen Masernschutzgesetz ist geregelt, dass alle nach dem Jahr 1970 geborenen Personen, die in Schulen und Kindertageseinrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, nun den Nachweis der Masernimpfung erbringen müssen.

Wichtig ist, dass dieser Nachweis ab dem 1. März 2020 zunächst nur für neu in der Schule aufgenommene Schüler*innen sowie die dort neu tätigen Personen erforderlich ist. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits an der Schule ist, muss diesen Nachweis gegenüber der Schulleitung erst bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorlegen.

Wer einen Nachweis nicht erbringt, darf keine neue Tätigkeit aufnehmen, so das Gesetz. Schüler*innen sind davon allerdings nicht betroffen. Die Schulpflicht hat in jedem Fall Vorrang. Fehlt der Nachweis, kann das zuständige Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen.

Das Hessische Kultusministerium hat seit Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat in den vergangenen Wochen mit Hochdruck daran gearbeitet, den Aufwand für alle Beteiligten in Grenzen zu halten. Alle, die ab dem 1. März neu an einer Schule sind, können ihre Nachweispflicht im Regelfall im Rahmen der Einstellungs- oder Einschulungsuntersuchung erbringen. Für alle, die bereits jetzt eine Schule besuchen oder dort bereits tätig sind, werden derzeit die technischen Voraussetzungen geschaffen, um eine reibungslose Erfassung bis Ablauf der Frist zum 31. Juli 2021 sicherzustellen. Über das konkrete Verfahren werden alle Betroffenen, d. h. neben den Schulleitungen auch die Eltern der Schüler*innen, zu einem späteren Zeitpunkt informiert.

Eine FAQ-Liste mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Hessen findet sich auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums unter: https://kultusministerium.hessen.de/masernschutz.



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